Man stelle sich einen Saunabesuch vor. In freudiger Erwartung, seinen Körper von Alltagsgiften entschlacken zu können, begibt sich der Saunagänger in den hölzernen
“Schwitzkasten”. Und was erlebt er dort? Wenn er Glück hat, kracht die windige Holzbank unter ihm nicht zusammen. Hat er Pech, findet er sich, womöglich mit einem
Holzspreisel im Allerwertesten, auf dem heißen Fußboden wieder. Was aber den Saunabesitzer ins Schwitzen bringen kann: Der Verkäufer des nagelneuen Dampfbades
weigert sich, den für einen Adamskostümierten unzumutbaren Zustand zu beheben. Vor Gericht folgt dann die heilende Abkühlung für den Saunierer auf dem Fuß: Der
Lieferant muss für sämtliche Folgeschäden einstehen.
Dies zeigt ein aktueller von Amtsgericht und Landgericht Coburg entschiedener, im wahrsten Sinne des Wortes “heißer” Fall. Der Veräußerer einer Elementsauna und
eines Whirlpools wurde zur Schadensersatzzahlung von rund 1.500 ? an den Käufer verurteilt. Nachdem der Saunavertreiber die Beseitigung von Mängeln abgelehnt hatte,
ließ der Erwerber sie durch eine andere Firma beheben. Die hierdurch entstandenen Unkosten hat der Verkäufer zu tragen.
Sachverhalt
Der harte Konkurrezkampf in der Dienstleistungsbranche bringt es mit sich, mit außergewöhnlichen Geschäftsideen aufzuwarten. In diesem Sinn handelte der Besitzer
eines Freudenhauses. Für sein Etablissement erwarb er kurzerhand eine Sauna und einen Whirlpool. Doch was als “Zuckerl” für die liebeshungrige Kundschaft gedacht war,
entpuppte sich zunächst als Reinfall. In der Sauna waren die Holzbänke wackelig und die Fugen zwischen den teilweise rauhen Hozpaneelen viel zu groß. Am Whirlpool
war eine Seitenwandblende kaputt. Doch der Scherereien nicht genug, weigerte sich der Verkäufer, diese Fehler zu beseitigen. Er hegte nämlich den Verdacht, dass sportliche
Aktivitäten der angestellten, mit High-Heels bestückten Liebesdienerinnen Ursache allen Übels wären. Der ob dieser Anschuldigungen erzürnte Bordellchef
beauftragte eine Fremdfirma, die Mängel zu beheben. Vom Sauna- und Whirlpool – Lieferanten verlangte er anschließend Ersatz der Reparaturkosten.
Gerichtsentschiedung
Amtsgericht und Landgericht Coburg gaben ihm Recht. Nach Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständiger waren die Richter davon überzeugt, dass die gekauften Sachen
bereits mangelhaft geliefert worden waren. Die Bordelldamen hätten mit den Fehlern nichts zu tun. Der Kläger sei berechtigt gewesen, auf Kosten des beklagten Verkäufers
die Reparatur durchführen zu lassen. Dieser habe nämlich jede Eigeninitiative zur Beseitigung der Mängel vermissen lassen.
Fazit
Eine Sauna muss den üblichen Qualitätsanforderungen genügen, gleich, ob sie nur dem Genuss heißer Luft oder auch heißer Lust dienen soll.
Urteil des Amtsgericht Coburg vom 14.04.2005, Az: 15 C 1932/03; Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 29.07.2005 und vom 09.08.2005, Az: 33 S 52/05; rechtskräftig