LG Coburg: Zu den Anforderungen , wenn ein Versicherungsnehmer einen privaten Rentenversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung oder Falschberatung rückgängig machen will

Kurzfassung

Den Arbeitsminister Walter Riester gibt es schon lange nicht mehr. Trotzdem ist sein Name noch in aller Munde. Nach ihm ist die sog. “Riester-Rente” benannt; eine staatlich geförderte, ergänzende und freiwillige Form der Altersvorsorge. Der offizielle Begriff lautet “Zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge”. Eigentlich eine sinnvolle Sache, nimmt man die derzeitigen Schreckensmeldungen von der unsicheren gesetzlichen Rente ernst. Dennoch kommt es vor, dass ein Versicherter den Abschluss dieser Zusatzrente bereut – und sich von dem Vertrag wieder lösen will. Wendet er hierbei arglistige Täuschung oder Falschberatung ein, muss er diesen Vorwurf beweisen.

Gerade dies war einem Versicherungsnehmer, der sich betrogen fühlte, in einem jetzt entschiedenen Fall des Landgerichts Coburg nicht gelungen. Die Richter wiesen daher seine Klage gegen den Versicherer auf Feststellung , der Rentenversicherungsvertrag sei unwirksam, ab.

Sachverhalt

Die Hiobsbotschaft ließ den späteren Kläger nicht kalt. In den Medien hieß es allenthalben: Wegen der niedrigen Geburtenrate und der hohen Arbeitslosenzahl in Deutschland werde die gesetzliche Altersrente immer mehr abnehmen. Sogar von Altersarmut war die Rede. Anfang des Jahres 2003 schritt der Kläger deshalb zur Tat. Er bestellte einen Versicherungsvertreter zu sich nach Hause und ließ sich beraten. Das Resultat: Er schloss eine private Rentenversicherung ab, die den Anforderungen des “Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes” genügte. Kurze Zeit später beantragte der “frisch gebackene” Versicherungnehmer die staatliche Altersvosorgezulage. Die ihm von dem Versicherer mit der Police zugesandte Informationsbroschüre zu der Rentenversicherung legte er ungelesen beiseite. In der Folgezeit zahlte der Versicherte pünktlich und regelmäßig die monatlichen Versicherungsbeiträge – bis zum Juni 2004. Denn da kündigte der Kläger plötzlich den Versicherungsvertrag. Seine Begründung: Er habe jetzt erst gemerkt, eine “Riester-Rente” eingegangen zu sein. Der Versicherungsvertreter habe gewusst, dass er eine solche aus beruflichen Gründen nicht gewollt habe, sondern nur eine “normale Altersvorsorge”. Unaufrichtiges Verhalten ihres Vermittlers wies die Versicherung weit von sich.

Gerichtsentscheidung

Und sie bekam Recht. Das Landgericht Coburg – und später auch das Oberlandesgericht Bamberg – sahen nach der Vernehmung mehrerer Zeugen den Vorwurf der arglistigen Täuschung des Klägers durch den Versicherungsagenten nicht als erwiesen an. Hiergegen, so die Richter, sprächen zwei Umstände: Bei Abschluss einer Rentenversicherung ohne staatliche Förderung hätte der Vermittler eine höhere Provision erhalten. Zudem habe der KLäger von dem Versicherer Informationen zu dem Versicherungsvertrag erhalten. Aus diesen hätte ein aufmerksamer Leser ohne weiteres sehen können, dass es sich um eine staatlich geförderte Rentenversicherung handle.

Fazit

Der vermeintliche Irrtum wäre leicht zu vermeiden gewesen, wäre die Infomationsbroschüre nicht nur abgeheftet, sondern auch gelesen worden.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.10.2005, Az: 12 O 471/05; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29.12.2005 und vom 17.01.2006, Az: 1 U 232/05; rechtskräftig)