Zur Frage der Zuordnung einer Rechtstreitigkeit zum Arbeits- oder Patentrecht
Kurzfassung:
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Die Klage eines Versicherten gegen seine Rechtschutzversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen einer von ihm
gemachten Erfindung blieb erfolglos. Der beabsichtigte Prozess ist nicht durch die Rechtschutzversicherung gedeckt.
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Sachverhalt:
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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtschutzversicherung. 1985 machte er während seiner Arbeit als Chemiker eine Erfindung, für die ihm ein Patent erteilt wurde. Er
schloss mit seinem Arbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung, da der Arbeitgeber die Erfindung vermarktete. Aus dieser Vereinbarung erhielt der Kläger im Laufe von 15 Jahren
160.000 Euro.
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Nach dem der Kläger in den Ruhestand gegangen war, meinte er nach einer Internetrecherche Anspruch auf mindestens 100.000 Euro Mehrvergütung zu haben. Diese Ansicht teilte
sein früherer Arbeitgeber nicht und deshalb wollte der Kläger gegen diesen eine Klage erheben. Hierfür beanspruchte er von der beklagten Rechtschutzversicherung eine
Deckungszusage hinsichtlich der Prozesskosten mit der Begründung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit.
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Die beklagte Versicherung verteidigte sich mit dem Einwand, dass für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts kein Rechtschutz bestehe, da diese Rechtsstreitigkeiten
durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen seien.
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Gerichtsentscheidung:
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Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es stelle zunächst fest, dass sich die Frage einer höheren Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz regeln würde. Solche
Streitigkeiten werden vor den für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten ausgetragen.
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Die vom Kläger beabsichtigte Klage hat somit einerseits Bezug zu seinem früheren Arbeitsverhältnis, andererseits steht sie auch im Zusammenhang mit dem Patenrecht. Für
arbeitsrechtliche Streitigkeiten besteht ein Rechtschutz, für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts besteht er nicht. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt der
klägerischen Interessenswahrnehmung liegt. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Interessen des Klägers nicht im arbeitsrechtlichen, sondern im patentrechtlichen Bereich
anzusiedeln sind. Die vom Kläger gewünschte höhere Vergütung stellt keine Entlohnung für die geleistete Arbeit dar, sondern der Kläger erhielt das Geld dafür, dass sein
Arbeitgeber aus seiner Erfindung Vorteile ziehen konnte.
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Das Gericht hielt es auch für gerechtfertigt, dass die Versicherung in ihren Bedingungen solche Rechtstreitigkeiten ausschließt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit
Patenrechten verursachen hohe Kosten. Ohne den Ausschluss in den Bedingungen wäre die Masse der Versicherten zur Zahlung dieser Verfahren verpflichtet, obwohl die
Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, selber einen entsprechenden Prozess führen zu müssen. Auch die Formulierung des Risikoausschlusses sah das Landgericht Coburg als
zulässig an und wies die Klage des Erfinders gegen die Versicherung ab.
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Fazit:
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Die Idee des findigen Arbeitnehmers seine Rechtschutzversicherung zu verklagen, war nicht so gut, wie die, die seiner Entdeckung zugrunde lag.
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Pressemitteilung zum Urteil vom 11.11.2011, Az. 21 O 489/11