Zur Frage des Vertragspartners bei einem Privatdarlehen
Kurzfassung:
Die Klage eines Darlehensgebers wurde abgewiesen, weil er den Falschen auf Rückzahlung des Darlehens verklagte.
Sachverhalt:
Im März 2008 gewährte der Kläger ein Privatdarlehen über 10.000,00 €. Dieses wollte er in 2011 zurück haben und kündigte es.
Der Kläger behauptete, dass er das Darlehen dem späteren Beklagten gewährt habe und wollte das Geld von diesem zurück.
Der Beklagte brachte vor, er selbst habe überhaupt keinen Darlehensvertrag abgeschlossen. Er habe nur als Handlungsbevollmächtigter einer GmbH in Berlin gehandelt. Es sei ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Er und der Kläger hätten den Vertrag unterschrieben. Auch habe er das Geld an die Darlehensnehmer, die GmbH in Berlin, weitergeleitet.
Darauf erwiderte der Darlehensgeber, dass ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden sei. Die Unterschriften auf einer entsprechenden Urkunde seien gefälscht. Auch habe der Beklagte das Geld nicht an die GmbH in Berlin weitergeleitet
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Kläger in seiner Klage schriftlich die Unwahrheit vorgetragen hatte. Als das Gericht den Kläger persönlich anhörte, gab er an, dem Beklagten das Geld deshalb gegeben zu haben, weil dieser das Geld gut anlegen könne. Es sei ihm egal gewesen, wo der Beklagte sein Geld anlege. Das Gericht schloss daraus, dass der Beklagte das Darlehen gar nicht für sich selber benötigt hatte, sondern dem Kläger lediglich eine Geldanlage vermittelt hatte. Auch war das Gericht nach Einvernahme eines Zeugen davon überzeugt, dass der Kläger und der Beklagte den schriftlichen Darlehensvertrag unterschrieben hatten, welcher als Darlehensnehmer die GmbH in Berlin vorsah.
Soweit der Kläger behauptet hatte, das Geld sei an diese GmbH vom Beklagten nicht weitergeleitet worden, konnte er hierfür keinen Beweis erbringen. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass eine solche Pflicht zur Weiterleitung keinen Sinn ergibt, wenn der Kläger – wie er angab – ausschließlich einen mündlichen Darlehensvertrag mit dem Beklagten selbst abgeschlossen haben will. Daher wies das Landgericht die Klage ab.
Fazit:
Privatdarlehen können große Gefahren bergen und daher ist ein von beiden Parteien unterzeichnetes Schriftstück überaus sinnvoll.
Pressemitteilung zum Urteil vom 29.08.2011 – Aktenzeichen 14 O 71/1