LG Coburg: Unterschrift für Arbeitgeber nur mit Vollmacht – Zur Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht

Kurzfassung

Wer für die Firma seines Arbeitgebers einen Werbeauftrag erteilt, sollte zuvor sicherstellen, dass er dazu auch bevollmächtigt ist. Andernfalls kann er nämlich möglicherweise selbst zur Bezahlung verpflichtet sein.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg rechtskräftig entschiedener Fall. Eine junge Auszubildende entging dabei der Verurteilung zur Zahlung von rund 800,- € nur, weil sie beweisen konnte, dass die klagende Werbefirma von der fehlenden Vollmacht wusste.

Sachverhalt

Ein Vertreter der klagenden Werbefirma war am Arbeitsplatz der Beklagten erschienen. Die unterschrieb für „ihre„ Firma einen Werbe-Anzeigenauftrag mit Laufzeit drei Jahre – wozu sie nicht bevollmächtigt war. Als ihr Arbeitgeber die Genehmigung dieses Vertrages unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht verweigerte, hielt sich die Klägerin an die „Azubi„: Die hafte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht auf die vereinbarte Vergütung von rund 800,- €.

Gerichtsentscheidung

Vor dem Landgericht Coburg kam die Beklagte nach Beweisaufnahme mit dem Schrecken, aber ohne Zahlungspflicht davon. Zwar hafte grundsätzlich nach dem Gesetz der vollmachtlose Vertreter. Im vorliegenden Fall sei das Gericht aber nach Einvernahme des Vertreters der Werbefirma sowie einer Kollegin der Beklagten überzeugt, dass die Beklagte vor der Unterschrift mitteilte, nicht zur Unterschrift berechtigt zu sein. Deshalb sei ihre Haftung ausgeschlossen – was sich ebenfalls aus dem Gesetz ergebe.

Fazit

Die Beklagte musste daher letztendlich nicht die Werbung für ihren Arbeitgeber finanzieren. Ohne Zeugen wäre die Unterschrift für sie aber wohl kostspielig geworden.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 26.7.2002, Az: 32 S 69/02; rechtskräftig)

Zur Rechtslage:

Man muss nicht selber einen Vertrag abschließen. Das kann in aller Regel (Ausnahme z. B. die Eheschließung, die ebenfalls ein Vertrag ist) auch ein Vertreter – der dann in den meisten Fällen offen legen muss, dass er als Vertreter tätig wird. Voraussetzung einer wirksamen Vertretung ist aber, dass der Vertretene einverstanden ist und seinem Vertreter die entsprechende Vertretungsmacht erteilt hat.

Wird der hingegen ohne Einverständnis aktiv, muss der „Vertretene„ das nicht gegen sich gelten lassen – er kann es allerdings nachträglich genehmigen. Verweigert er die Genehmigung, hat der Vertreter den „schwarzen Peter„: er haftet gegenüber dem Vertragspartner. Der kann sich dann überlegen, ob er den Vertrag mit dem Vertreter ohne Vertretungsmacht als Partner durchführen oder von ihm Schadensersatz verlangen will.

Ausnahme hiervon: der Vertragspartner wusste oder hätte wissen können, dass der Vertreter sich nicht vorhandener Vertretungsmacht berühmt.