LG Coburg: Kfz-Haftpflicht darf trotz Verbots regulieren

Kurzfassung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht
unsachgemäß und willkürlich ist. Dass der Schadensfreiheitsrabatt darunter leidet, hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg behandelter Fall, in dem die Klägerin ihrem Versicherer vorwarf, trotz Regulierungsverbots bezahlt und dadurch die
?Versicherungs-Prozente? nach oben getrieben zu haben. Die Gerichte verneinten jedoch einen Fehler der Versicherung, weil diese einen weiten Ermessensspielraum hat und eine
Haftung der Klägerin nicht abwegig war.

Sachverhalt

Die klagende Versicherungsnehmerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. So teilte sie dies ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung mit. Etwa einen Monat später meldete sich
für sie ein Rechtsanwalt bei der Versicherung, der ausführte, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet, und ein Regulierungsverbot aussprach. Gleichwohl ersetzte die
Beklagte dem Unfallgegner (Taxiunternehmen) dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein. Die hielt das für unrichtig und klagte
gegen die Rückstufung.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Versicherung Recht. Als Pflichtversicherung muss die Beklagte begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern
befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung hat sie einen weiten Ermessensspielraum. Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende sprach,
war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich. Daran ändert auch das Regulierungsverbot nichts.

Fazit

Der Klägerin Leid war übrigens des Unfallgegners Freud: Er erhielt einen Schadensausgleich, ohne deswegen erst prozessieren zu müssen.

(AG Coburg, Urteil vom 26. Februar 2009, Az: 15 C 1469/08; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 25. Mai 2009, Az: 32 S 15/09; rechtskräftig)