LG Coburg: Frage, ob die Hausratsversicherung auch den Einbruchdiebstahl in ein Wohnmobil abdeckt

Kurzfassung

Die Frage, was Bewohner von Häusern oder Wohnungen dem Eigentümer selbst modernster Wohnmobile voraus haben, beantworteten jetzt Amts- und Landgericht Coburg: die Hausratversicherung deckt Einbruchdiebstähle in ortsgebundene Behausungen ab, nicht aber solche in „rolling homes„.

Die Eintrittspflicht der Hausratversicherung setze immer eine sogenannte Gebäudebezogenheit voraus, stellten die Richter fest. Und nachdem ein Wohnmobil kein Gebäude ist, wiesen sie die Klage einer „Wohnmobilistin„ auf Entschädigungsleistungen wegen Einbruchdiebstahles in Höhe von fast 7.000,- DM ab.

Sachverhalt

Die Klägerin war mit Familie und Wohnmobil in Spanien auf großer Urlaubsfahrt. Die Reisenden gönnten ihrer fahrenden Unterkunft auf einem öffentlichen Parkplatz eine Pause. Unbekannte Täter machten sich einen unbeobachteten Moment zu Nutze, brachen das Gefährt auf und entwendeten Gegenstände im Gesamtwert von annähernd 7.000,- DM – unter anderem eine hochwertige Fotoausrüstung. Ein Fall für ihre Hausratversicherung, meinte die Klägerin. Schließlich seien laut Versicherungsbedingungen (dem „Kleingedruckten„) auch Sachen versichert, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung, aber in Europa befänden. So seien die Vertragsbestimmungen nicht zu verstehen, hielt die Versicherung entgegen und verweigerte Zahlungen.

Gerichtsentscheidung

Zu Recht, befanden Amts- und Landgericht Coburg unisono. Die von der Klägerin angeführte Klausel müsse im Gesamtkontext der Versicherungsbedingungen gelesen werden. Und die Hausratversicherung solle eben nur gegen Einbruchdiebstähle in Gebäude absichern – schließlich böten Gebäude höheren Schutz vor Einbrüchen als z. B. Wohnmobile. Dementsprechend unterfalle es beispielsweise dem Versicherungsschutz, wenn einem Urlauber aus einer Ferienwohnung Sachen entwendet würden. Wohnmobile hingegen seien keine Gebäude – und darin befindliche Gegenstände damit nicht versichert.

Fazit

Ortsfeste Unterkünfte sind nicht nur sicherer als mobile, sondern auch versicherter.

(Amtsgericht Coburg, Az: 15 C 393/01; Landgericht Coburg, Az: 33 S 146/01; rechtskräftig)

Zur Rechtslage:

Beim Abschluss von Hausratversicherungen wird praktisch immer die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen („Kleingedrucktes„) mit vereinbart. In diesen ist festgelegt, wann ein Einbruchdiebstahl im Versicherungssinne vorliegt. Sachen des Versicherungsnehmers, die sich nur vorübergehend außerhalb seines eigentlichen Wohnsitzes befinden, unterfallen gleichwohl dem Versicherungsschutz – aber nur dann, wenn sie aus einem Gebäude (z. B. Hotel, Ferienwohnung etc.) entwendet werden (siehe obige Urteile).

Die maßgeblichen Bestimmungen in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) lauten:

§ 5 [Einbruchdiebstahl; Raub]

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb a)in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeug eindringt; (…)

b)in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht (…);

c)aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;

d)(…)

e)(…)

f) in einen Raum eines Gebäudes mit dem richtigen Schlüssel eindringt, den er (…) durch Raub oder fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hatte;

(…) § 12 [Außenversicherung]

Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geographischen Sinne [neueste Fassung der VHB: weltweit] auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. (…) (…)