LG Coburg: Die vergessene Geldanlage

Kurzfassung:

Eine Klage auf Auskunft über den Verbleib von angeblich angelegten 9.600,00 Euro und deren Rückzahlung blieb erfolglos, da der Beklagte über das nachgewiesener Maßen angelegte Geld Rechenschaft geben konnte.


Sachverhalt:

Die Klägerin, ihr Ehemann und der spätere Beklagte besuchten gemeinsam im Jahr 2007 eine Veranstaltung über Finanzanlagen. Danach beauftragte die Klägerin den Beklagten 5.000,00 Euro in die beworbenen Zertifikate anzulegen. Dafür übergab die Klägerin dem Beklagten 5.000,00 Euro in bar. In den Jahren 2008 und 2009 wurden jeweils weitere 1.150,00 Euro zu diesem Zweck bar übergeben.

Die Klägerin behauptete über diese Beträge hinaus zweimal jeweils weitere 1.150,00 Euro an den Beklagten übergeben zu haben. Der Beklagte habe sich auf ihre Anfragen hinsichtlich des Verbleibs des Geldes nicht gemeldet. Sie müsse davon ausgehen, dass er das Geld für sich verwendet habe.

Der Beklagte erwiderte darauf, dass er die beabsichtigte Geldanlage regeln sollte, weil nur er einen Internetanschluss besessen habe. Er habe das von der Klägerin erhaltene Bargeld eingezahlt und wie besprochen die Zertifikate gekauft. Hierfür habe er Überweisungsbelege. Die Klägerin habe darüber hinaus ein Beteiligungszertifikat bekommen. Auch hinsichtlich der zwei Zahlungen von 1.150,00 Euro habe er Einzahlungs- und Überweisungsbelege. Nach seinem Kenntnisstand habe die Klägerin sogar Zahlungen aus den Geldanlagen erhalten. Er habe die entgegengenommenen Beträge gemäß den Weisungen der Klägerin weitergeleitet. Damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen.

Nach diesen Angaben des Beklagten erklärte die Klägerin, dass sie nicht gewusst habe, ob der Beklagte wirklich das Geld weitergeleitet habe. Sie selbst habe sich an den geworbenen Geldanlagen nicht beteiligt.

Gerichtsentscheidung:

Die Klage vor dem Landgericht Coburg blieb erfolglos.

Das Gericht ging zunächst nur von einem Anlagebetrag von 7.300,00 Euro, wie es der Beklagte eingeräumt hatte aus. Über diesen Betrag hat der Beklagte auch Auskunft erteilt und seine Rechenschaftspflicht§ durch Vorlage der Einzahlungs- und Überweisungsbelege sowie seiner Kontoauszüge vollumfänglich erfüllt. Die behaupteten zwei zusätzlichen Zahlungen von jeweils 1.150,00 Euro konnte die Geldanlegerin nicht beweisen. Zwar bot sie hierfür ihren Ehemann als Zeugen an, doch dieser konnte sich nicht einmal mehr an die Zahlungstermine erinnern. Seine ungefähren Zeitangaben stimmten mit dem vom Beklagten nachgewiesenen Terminen auch nicht überein. An Details der Bargeldübergaben konnte sich der Ehemann zudem nicht mehr erinnern. Daher wurden diese Bargeldübergaben nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
§
Auch Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten konnte das Gericht nicht sehen. Seine Pflichten aus den von der Klägerin erteilten Aufträgen hatte der Beklagte nicht verletzt. Auch handelte der Beklagte nicht als Anlagevermittler oder Anlageberater. Nachweise für eine solche Tätigkeit konnte die Klägerin nicht vorlegen.
§
Auch irgendwelche Schadenersatzansprüche wegen Unterschlagung, Untreue oder Täuschung konnte das Gericht nicht im Ansatz erkennen. Vielmehr wies es darauf hin, dass Schadenersatz§ aus Befolgung eines Rats oder einer Empfehlung grundsätzlich nicht beansprucht werden kann.
§

Fazit:

Wer bei Geldanlagen auf schriftliche Unterlagen verzichtet und nicht einmal die Zeitpunkte von Geldübergaben nachweisen kann, muss sich nicht wundern, wenn eine Klage auf Rückerstattung scheitert.

Pressemitteilung zum Urteil vom 02.11.2011, Az.13 O 447/11