LG Coburg: Die Grenzen der Schönheit – Zur Frage, wann ein Kunde eine kosmetische Schönheitskur folgenlos abbrechen darf

Kurzfassung

Der Frühling naht, die Falten sollen weg. Verständlich. Doch für ein (kosmetisches) Hautlifting muss nicht jeder Preis gezahlt werden. Wird der Kunde durch die Behandlung krank, darf er sie sofort abbrechen. Für die ursprünglich vereinbarten weiteren Termine muss er dann auch nicht mehr finanziell aufkommen.

So entschied jetzt das Landgericht Coburg. Es wies die Klage der Besitzerin eines Kosmetikinstituts überwiegend ab. Sie hatte von der die Behandlung abbrechenden Kundin verlangt, ihr die restliche Vergütung von rund 1.650 € zu zahlen. Diese habe aber den Vertrag zu Recht gekündigt, habe ihre Haut doch auf das Lifting allergisch reagiert – so das Gericht.

Sachverhalt

Um der Gefühle weckenden Jahreszeit mit glatter, reiner Haut entgegenzutreten, entschloss sich die spätere Beklagte zu einer Schönheitskur. Der stolze Preis: rund 2.050 €. Doch nach vier Behandlungsterminen stellte sich das Gegenteil der Erwartungen ein: Das Gesicht der Frau färbte sich rot, schwoll an und juckte fürchterlich. Die eigentlich Schönheit Suchende brach daraufhin die Kur sofort ab. Trotzdem verlangte die Kosmetikerin von ihrer Kundin für die restlichen Termine das vereinbarte Entgelt. Ihre Argumente: Sie habe sie vor der Behandlung auf mögliche Hautreaktionen hingewiesen. Zudem hätte sie die Gelegenheit haben müssen, vor Vertragskündigung bei der Kundin zunächst eine mildere Behandlungsalternative auszuprobieren.

Gerichtsentscheidung

Doch damit drang die Schönheit versprechende Klägerin beim Landgericht Coburg nicht durch. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Gericht fest: Die Beklagte hatte den Vertrag berechtigt beendet. Ihr Hausarzt habe festgestellt, dass ihre auf durch die angewendeten Kosmetika allergisch reagiere und zum sofortigen Abbruch der Kur geraten. Die Überempfindlichkeit habe auch medikamentös behandelt werden müssen. Daher sei der Kundin nicht mehr zuzumuten gewesen, die Behandlung fortzuführen. Da ihre Gesundheit beeinträchtigt worden sei, spiele der vor Behandlungsbeginn erfolgte Hinweis der Institutsbesitzerin auf mögliche Hautreaktionen keine Rolle. Eben so wenig habe sich die Beklagte auf andere Behandlungsmöglichkeiten einlassen müssen.

Fazit

Es heißt zwar, wer schön sein wolle, müsse leiden; aber bitte schön: nur auf freiwilliger Basis!

(Urteil des Amtsgericht Kronach vom 08.01.2004, Az: 1 C 0561/03; Urteil des Landgerichts Coburg vom 02.04.2004, Az: 32 S 15/04; rechtskräftig)