LG Coburg: Der Sturz nach dem Kirchenkonzert

Zum Umfang der Sicherungspflicht für eine Treppe

Kurzfassung:

Die Klage der Besucherin einer Kirchenmusikveranstaltung gegen die Kirchengemeinde wegen eines Treppensturzes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld war erfolglos. Die beklagte Kirchengemeinde hatte ihre Treppe im Außenbereich ausreichend sicher gestaltet.

Sachverhalt:

Nach einer Kirchenmusikveranstaltung im August 2009 stürzte die Klägerin auf der letzten oder vorletzten Stufe einer Treppe im Außenbereich der Kirche. Die Treppe hat nur einen Handlauf auf der linken Seite. Die spätere Klägerin benutzte jedoch die rechte Seite.

Die Klägerin hielt die Treppe für nicht ausreichend gesichert. Sie meinte, Steine mit unterschiedlichen Höhen ragten aus dem Boden und wegen der vielen ihr entgegenkommenden Menschen habe sie die Seite ohne Handlauf benutzen müssen. Deshalb wollte sie Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro und Ersatz weiterer Schäden in Höhe von 5.500,00 Euro.

Die Kirchengemeinde verteidigte sich damit, dass die Klägerin in der Nähe zur Kirche wohnt und ihr die Treppe genau bekannt sei. Sie hätte den Sturz leicht vermeiden können, wenn sie die linke Seite der Treppe mit dem Handlauf benutzt hätte.

Gerichtsentscheidung:

Im Rahmen der Gerichtsverhandlung reduzierte die Klägerin die in der Klage angegebenen ihr auf der Treppe entgegenkommenden „Menschenmassen“ auf fünf bis sechs Personen. Aber auch diese Anzahl konnte von den angehörten Zeugen nicht bestätigt werden. Eine Zeugin gab gar an, dass sich zum Zeitpunkt des Sturzes überhaupt keine Personen auf der Treppenseite mit dem Handlauf befunden hätten.

Soweit die Klägerin die Steine der Treppe rügte, stellte das Gericht bei einem Augenscheinstermin fest, dass diese Steine nur eine geringfügig unterschiedliche Höhe aufweisen. Es handelt sich um grobes und im Bereich der Außenanlagen von Kirchen typisches Pflaster, dessen Beschaffenheit leicht zu erkennen ist. Auch die Beleuchtung der Treppe war für das Gericht ausreichend. Deshalb gewann die beklagte Kirchengemeinde den Prozess.
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Fazit:

Auch der Genuss von geistlicher Musik darf nicht dazu führen, völlig beseelt die notwendige Aufmerksamkeit beim Treppensteigen zu vergessen.

Pressemitteilung zum Urteil vom 13.04.2011, Az. 22 O 273/10; rechtskräftig