LG Coburg: Alter oder neuer Prospekt?

Zur Aufklärung mittels Prospekt bei einer Anlageberatung

Kurzfassung:

Die Klage eines Anlegers gegen eine Finanzberatungsgesellschaft auf Schadenersatz wurde abgewesen. Der Vortrag des Kunden, er sei fehlerhaft, nämlich ausschließlich durch veraltetes Prospektmaterial aufgeklärt worden, hat sich im Laufe des Prozesses nicht bewahrheitet.


Sachverhalt:

Der Kunde legte im Jahr 1999 über die Finanzberatungsgesellschaft 200.000 DM in einem Immobilienfond an. Das hierfür erforderliche Kapital nahm er durch ein Darlehen auf. Der Kläger, der zunächst über 20.000 € Schadenersatz und später nur noch 5.700 € Schadenersatz verlangte, hat für den Kredit etwa 45.000 € Zins und Tilgung bezahlt. An Einnahmen aus der Beteiligung hat er über 30.000 € und zusätzlich nahezu 18.000 € Steuervorteile erhalten.

Vor dem Landgericht Coburg behauptete der Kläger, ihm und seiner Frau sei ausschließlich veraltetes Prospektmaterial über den Immobilienfond übergeben worden.

Die Finanzberatungsgesellschaft brachte vor, dass dem Kläger zunächst ein alter Prospekt übergeben worden sei. Dann hätten der Kläger und seine Frau aber bis spätestens Ende März 1999 auch einen aktuellen Prospekt erhalten. Erst am 19.4.1999 sei die Beteiligung unterzeichnet worden, so dass genügend Zeit gewesen wäre, sich den Prospekt durchzulesen. Auch nach Unterzeichnung hätte der Kläger die Beteiligung innerhalb einer eingeräumten Frist noch widerrufen können.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg sah es als nicht erwiesen an, dass dem Kläger und seiner Ehefrau lediglich ein veralteter Prospekt vorgelegt worden sei. Vielmehr hielt das Gericht die Darstellung des Klägers sogar für falsch. Zum einen existierte eine schriftliche Bestätigung, dass der Kläger und seine Frau den neuen Prospekt erhalten hatten. Zudem schilderte der damalige Anlageberater, der schon seit vielen Jahren nicht mehr für die Beklagte arbeitete, anschaulich, dass festgestellt worden sei, dem Kläger und seiner Frau sei zunächst der alte Prospekt übergeben worden. Deswegen habe er bei den Eheleuten vorbeifahren und den neuen Prospekt übergeben müssen. Das Landgericht stellte fest, dass der neue Prospekt – wie auch weitgehend der alte – die erforderlichen Hinweise auf Risiken der beabsichtigten Geldanlage enthält. Auch andere Pflichtverletzungen der Beklagten als Anlageberaterin konnte das Gericht nicht feststellen. Daher wies es die Klage ab.

Im Rahmen der vom Kläger geführten Berufung ließ er beim Oberlandesgericht vortragen, er habe den neuen Prospekt doch, aber erst am Tag der Zeichnung der Anlage erhalten. Durch die verspätete Übergabe dieses Prospektes habe die Beklagte ihn nicht mehr richtig beraten können. Dies konnte der Berufung des Klägers aber auch nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Oberlandesgericht Bamberg führte aus, dass der Kläger jedenfalls ausreichend Zeit hatte, um sich mit dem Inhalt des alten Prospekts zu beschäftigen. Die inhaltlichen Unterschiede der beiden Prospekte hielt das Oberlandesgericht für nicht so erheblich, dass es von einer anderen Anlageentscheidung bei Kenntnis des neuen Prospekts ausgegangen wäre. Darüber hinaus wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Kläger selbst eingeräumt hatte, bereits den alten Prospekt nicht gründlich gelesen zu haben. Dies lasse den Schluss zu, dass mögliche Unterschiede im Inhalt der beiden Prospekte für die Anlageentscheidung des Klägers gleichgültig waren. Weder hatte er sich nach den Gründen für die Aktualisierung des Prospektes erkundigt, noch mit dessen Inhalt auseinander gesetzt. Daher wies auch das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück und der Kläger verlor in beiden Instanzen.

Fazit:

Wechselnde Angaben vor Gerichten tragen nicht dazu bei, diese von den Angaben des inhaltlich Schwankenden zu überzeugen.

Pressemitteilung zum Urteil vom 06.08.2008, Aktenzeichen 21 O 575/05
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 24.07.2009, Aktenzeichen 6 U 45/08