LG Augsburg: Entscheidung zur Haftung von Vorständen für Ad-hoc-Mitteilungen

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg hat am
9.1.2002 unter dem Aktenzeichen 6 O 1640/01 die
Klagen mehrerer Anleger gegen die Vorstände der
Infomatec AG wegen Schadensersatzes nach angeblich
falschen Ad-hoc-Mitteilungen abgewiesen.

Die 6. Zivilkammer ist in dieser Entscheidung nicht
den Gründen des Urteils der 3. Zivilkammer, Akten-
zeichen: 3 O 4995/00, gefolgt. Die 3. Zivilkammer
hatte § 88 Börsengesetz als Schutzgesetz zugunsten
der Anleger gesehen und deswegen einen
Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB für
gegeben gehalten, ausserdem war die Verurteilung
auf die Vorschrift des § 826 BGB gestützt worden.

Die 6. Zivilkammer hat die Vorschrift des § 88
Börsengesetz nicht für ein Gesetz gehalten, dessen
Zweck der direkte Schutz von Anlegern ist. Demgemäß
wurde die Zubilligung von Schadensersatz gem. § 823
Abs. 2 BGB insoweit abgelehnt.

§ 826 BGB wurde als Anspruchsgrundlage für einen
solchen Schadensersatzanspruch ebenfalls abgelehnt.
Diese Bestimmung billigt einen Schadensersatzanspruch
bei vorsätzlicher sittenwidriger Schadenszufügung zu.

Abweichend von anderen Gesetzesbestimmungen, die
einen solchen Schadensersatzanspruch geben, setzt die
Erfüllung des Tatbestandes der Vorschrift voraus, daß
der Vorsatz des Täters die Schadensfolgen konkret
unmfassen muß, wegen denen Ersatz verlangt wird.

Die 6. Zivilkammer war der Auffassung, daß der wegen
des späteren Vermögensverfalls der Gesellschaft bei
den Anlegern entstandene Schaden bei Herausgabe der
entscheidungserheblichen Ad-hoc-Mitteilungen nicht
vom Vorsatz der Vorstände und Beklagten, auch nicht
von einem sogenannten bedingten Vorsatz, umfaßt war.
In dieser Hinsicht hatten die Kläger nicht einmal Be­-
hauptungen aufgestellt.

Andere Anspruchsgrundlagen für den verlangten
Schadensersatz hat das Gericht im Einklang mit allen
übrigen bekannten Gerichtsentscheidungen nicht für
gegeben gehalten.