BVerfG: Zur Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) von vier ehemaligen NS-Zwangsarbeitern, die vor den Zivilgerichten erfolglos auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt hatten, nicht zur Entscheidung angenommen.

Hintergrund: Während des Zweiten Weltkriegs wurden im Machtbereich des Deutschen Reichs Millionen Menschen deportiert und in Lager verschiedener Art verschleppt. Dort sowie
in der Privatwirtschaft in Deutschland und den besetzten Ländern wurden sie zu Arbeitsleistungen gezwungen. Besonders hart war das Los der in Konzentrationslagern
Inhaftierten. Die Unmenschlichkeit war weiter gesteigert für diejenigen, die in Vernichtungslagern wie Auschwitz arbeiteten. Sehr viele starben. Die Überlebenden konnten
nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Entschädigung für das ihnen zugefügte Unrecht erwarten.

Zu einer solchen Entschädigung kam es lange Zeit jedoch nicht. Erst eine Reihe von Sammelklagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche Unternehmen in den USA in den 90er
Jahren gab den Anstoß, nach einer Lösung zu suchen. Nach langwierigen Verhandlungen unter Beteiligung der USA, Israels, Russlands, Polens, Tschechiens, der Ukraine,
Weißrusslands, der Stifterinitiative deutscher Unternehmen, der Claims Conference sowie einer Reihe von Anwälten, die Opfer des Nationalsozialismus vertraten, schloss die
Bundesrepublik Deutschland mit den USA ein Regierungsabkommen über die Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Am 2. August 2000 trat
das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) in Kraft. Mit der Stiftung wollen die Bundesrepublik Deutschland und
deutsche Unternehmen ein Zeichen ihrer historischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus setzen. Nach dem Stiftungsgesetz wird die Stiftung
mit einem Vermögen von 10 Milliarden DM ausgestattet, die je zur Hälfte von der Bundesrepublik und von der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft aufgebracht werden
sollen. Die Leistungsberechtigten erhalten Ansprüche gegen die Stiftung in einer Höhe bis zu 15.000 DM. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG sind etwaige weitergehende
Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht ausgeschlossen. Im Juni 2001 begann die
Stiftung mit den Auszahlungen an die bis zu 1,7 Millionen Leistungsberechtigten. Im Sommer 2005 soll die Auszahlung insgesamt abgeschlossen werden.

Sachverhalt: Die zwischen 1915 und 1925 geborenen Beschwerdeführer (Bf; einer der Bf ist inzwischen verstorben) wurden nach der Besetzung Polens durch die Deutsche Wehrmacht
gefangen genommen, weil sie Juden waren. Sie mussten als Häftlinge des KZ Auschwitz-Monowitz Zwangsarbeit in dem dortigen Betrieb der I.G. Farbenindustrie AG leisten. Unter
unmenschlichen Bedingungen und ohne ausreichende Ernährung mussten die Bf etwa 84 Stunden in der Woche schwerste Arbeit verrichten. Sobald Zwangsarbeiter der I.G
Farbenindustrie nicht mehr arbeitsfähig waren, wurden sie der SS zur Ermordung im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau übergeben.

Am 29. und 30. Juli 1948 verurteile das Militärgericht der Vereinigten Staaten in Nürnberg 13 Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte des Unternehmens zu
Freiheitsstrafen. Der Konzern wurde von den Alliierten in die Unternehmen Bayer, Hoechst, BASF sowie weitere Unternehmen aufgespalten, die Rechtsnachfolge verblieb bei der
I.G. Farbenindustrie AG in Abwicklung.

Die zivilrechtliche Klage der Bf gegen die I.G. Farbenindustrie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Mit ihrer gegen die
Entscheidungen gerichteten Vb rügen die Bf die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs.
3 GG.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor, da sie keine Aussicht
auf Erfolg hat. Die Bf sind nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt.

1. Die Ansprüche der Bf, die sie auf Grund der Zwangsarbeit erlangt haben, werden von der Eigentumsgarantie erfasst. Die Bf wurden in dem Betrieb der Beklagten unter
Bedingungen zur Arbeit gezwungen, die, wären sie nicht befreit worden, ihren sicheren Tod bedeutet hätten. Hieraus stehen den Bf gegen die Beklagte schuldrechtliche
Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Wertersatz für die erbrachten Arbeitsleistungen zu.

Allerdings können die Ansprüche – unabhängig von der Frage der Verjährung – infolge der Regelungen des Stiftungsgesetzes nicht mehr gegen die Beklagte geltend
gemacht werden. Denn durch das Stiftungsgesetz werden etwaige Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung umgeformt.

2. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Stiftungsgesetzes eine auf einen gerechten Interessenausgleich zielende Gesamtregelung vorgenommen. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die im Stiftungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Anspruchsberechtigung von Zwangsarbeitern stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Die Frage,
wie weit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken bestimmen darf, lässt sich nicht unabhängig davon beantworten, aus welchen Gründen der Eigentümer seine Position erworben hat
und ob sie durch einen personalen oder sozialen Bezug geprägt ist. Die Ansprüche der Bf beruhen auf erlittenem Unrecht, auf Leistungen des ausgebeuteten Opfers und
erlittenen Qualen. Ein stärkerer personaler Bezug der Eigentumsposition als der des Ausgleichsanspruchs von Menschen, die buchstäblich um ihr Leben arbeiten mussten, ist
kaum vorstellbar.

Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird auch durch die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse beeinflusst. Die Bundesregierung und der Gesetzgeber des Jahres
2000 hatten mit der ungelösten Frage der Zwangsarbeiterentschädigung ein Problem zu bewältigen, dessen Regelung frühere Bundesregierungen stets aufgeschoben hatten. Es
bestand ein dringendes Bedürfnis, endlich einen Weg zur möglichst abschließenden vermögensrechtlichen Bewältigung dieser Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu
finden. Die Errichtung der Stiftung stellte eine späte entschädigungsrechtliche Anerkennung des den Zwangsarbeitern zugefügten Unrechts dar. Die vorgesehenen Zahlungen
sollten Finanzwert und Symbolwert haben. Den Geschädigten sollten langwierige rechtliche Auseinandersetzungen erspart werden. Zudem sollte die Chance verbessert werden, dass
die Geschädigten Zahlungen noch zu Lebzeiten erhalten.

Deshalb durfte der Gesetzgeber es für geboten halten, nicht zunächst alle noch streitigen Rechtsfragen zu klären, sondern eine pauschale Regelung zu treffen. Insbesondere
durfte er berücksichtigten, dass der Inhalt des zu erlassenden Gesetzes weitgehend vorgegeben war durch die Einigung, die zwischen der Bundesregierung und den Regierungen
verschiedener ausländischer Staaten sowie den Vertretern ehemaliger Zwangsarbeiter erreicht worden war. Die getroffene Regelung wäre nicht zustande gekommen, wenn diese
Beteiligten nicht davon überzeugt gewesen wären, dass die schließlich gefundene Konstruktion angesichts der vielen Unsicherheiten auch für die ehemaligen Zwangsarbeiter eine
angemessene Lösung schaffen würde.

3. Auch die im Stiftungsgesetz konkret getroffenen Vorkehrungen genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen
sind.

Das Gesetz bezweckt den Ausgleich zwischen den Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter und dem Interesse deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland an einem
ausreichenden Maß an Rechtssicherheit. Dies versucht das Gesetz dadurch zu erreichen, dass etwaige Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung
umgeformt werden.

Die von den Bf vor allem angegriffene Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG ist im Rahmen des Gesamtausgleichs nicht unangemessen. Die damit verbundene
Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Bf ist nur im Rahmen der einverständlich gefundenen Gesamtregelung zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung
zu Verbesserungen für die Rechtsposition der Gesamtheit der etwa 1,7 Millionen noch lebenden Zwangsarbeiter führt. Sie trägt den erheblichen Unsicherheiten Rechnung, unter
denen die Durchsetzung der Ansprüche steht. Ohne die Einrichtung der Stiftung hätte, wenn überhaupt, nur ein äußerst geringer Bruchteil der früheren Zwangsarbeiter die an
sich bestehenden Ansprüche tatsächlich durchsetzen können. Erst der Druck der Gemeinschaft der Geschädigten hat es ermöglicht, innerhalb kurzer Zeit der Gesamtheit aller
noch lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter eine Entschädigung zukommen zu lassen. Daher trifft den Einzelnen, nachdem die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft von Geschädigten
seinen Anspruch erst realisierbar gemacht hat, eine – begrenzte – Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition
zielt. Mögliche Nachteile für den Einzelnen müssen gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden.

Allerdings ist die durch die Stiftung bewirkte Belastung der deutschen Wirtschaft gemessen an dem den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an den den Unternehmen
zugeflossenen Vorteilen gering. Auch kommen Unternehmen in den Genuss der Regelung, die eine Zahlung an die Stiftung verweigert haben, obwohl auch sie Zwangsarbeiter
beschäftigt hatten. Der Bund hat einen wesentlichen Teil der Stiftungslasten selbst getragen, um eine endgültige und schnelle Lösung erreichen zu können. Da es um Leistungen
an die geschädigten Zwangsarbeiter, nicht aber um eine Sanktion gegen Unternehmen ging, wird die gewählte Lösung nicht dadurch zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen,
dass der Staat den größten Anteil an Lasten übernommen hat.

Ungeachtet der vielen Unzulänglichkeiten, mit denen eine so späte und so schwierige Bewältigung der Unrechtsfolgen verbunden sein musste, durfte der Gesetzgeber daher die
getroffene Regelung als angemessenen Interessenausgleich werten.

Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03 –

Karlsruhe, den 4. Januar 2005