Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn war ein
Bußgeldbescheid ergangen, weil er den im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung erforderlichen Entgeltnachweis für das Jahr 2005
nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht habe. Auf seinen Einspruch hin
bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser
Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mehrfach verlegt. Als
sich die Amtsrichterin, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer persönlich
einen Termin vereinbart hatte, weigerte, den vereinbarten Termin erneut
zu verlegen, lehnte der Beschwerdeführer sie wegen Befangenheit ab.
Sein Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg. Da der Beschwerdeführer zu
dem festgelegten Verhandlungstermin nicht erschien, verwarf das
Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen. Zugleich hat sie dem Beschwerdeführer eine
Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt, weil die von ihm
vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und
die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den
Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Pressemitteilung Nr. 76/2008 vom 17. Juli 2008
Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 BvR 1066/08 –