Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese hauptsächlich die Verletzung der
Kunstfreiheit und ihrer Privatautonomie rügte, wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zu
Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Kunstfreiheit.
Die Berufung auf das Grundrecht der Kunstfreiheit steht zwar grundsätzlich auch allen Personen zu,
die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben. Die Kunstfreiheit wird jedoch um des
künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber
eine dienende Funktion hat. Diese dienende Funktion schließt jedenfalls dann eine Inanspruchnahme des
Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser damit kein künstlerisches Konzept, sondern – wie im
vorliegenden Fall – kommerzielle Interessen gegenüber dem Künstler durchzusetzen beabsichtigt.
Die Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Privatautonomie
der Beschwerdeführerin. Es ist nicht festzustellen, dass die Gerichte in der gebotenen Abwägung die
Grundrechte des beklagten Künstlers einseitig hervorgehoben und die Grundrechte der Beschwerdeführerin
verkannt hätten.
Beschluss vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 2501/05 –
Karlsruhe, den 26. August 2005