In dem zugrundeliegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage der Beklagten mit seinem Mercedes S 500 L, der zwei anklapbare Seitenspiegel hatte. Beim Ein-fahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendi-gung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, daß der rechte Sei-tenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradi-us des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Kläger ließ die be-schädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanla-ge der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Der Kläger verlangt die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unko-stenpauschale ersetzt. Die Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:
„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Tei-le, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenun-ternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.„
und
„Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunter-nehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.„
Aus der Überlegung heraus, daß die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat ent-schieden, daß diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).
Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Be-klage ein Verschulden trifft, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03
Karlsruhe, den 1. Dezember 2004