BVerfG: NPD erfolglos wegen Kontenkündigung

BVerfG: NPD erfolglos wegen Kontenkündigung

Die 4. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerden (Vbn) mehrerer NPD-Parteiverbände,
die die
Kündigung von Girokonten betreffen, nicht zur Entscheidung
angenommen.

Die Nichtannahme erfolgte unter anderem deshalb, weil die
Beschwerdeführer (Bf) den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht
ordnungsgemäß erschöpft haben. In den vorangegangenen
zivilrechtlichen
einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Bf nicht
substantiiert
vorgetragen, dass ihnen die Eröffnung eines Bankkontos bei
einer anderen
Bank nicht möglich wäre. Sie haben somit keinen
“Verfügungsgrund” im
Sinne des § 940 ZPO dargelegt und damit nicht alle ihnen
zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, eine
behauptete
Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Beschlüsse vom 21. und 22. Februar 2001 – 2 BvR 201/01, 2
BvR 193/01, 2
BvR 202/01,
2 BvR 208/01 –

Karlsruhe, den 2. März 2001