Beide Entscheidungen sind vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. In der Begründung führt die Kammer aus, dass die beanstandeten Aussagen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Die Gerichte haben bei der Auslegung des § 1 UWG – der als allgemeines Gesetz die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt – dies nicht hinreichend beachtet. Zwar beanstandet die Kammer nicht, dass die Fachgerichte beide Werbeauftritte als Ansprache an das Gefühl bewertet haben. Dies reicht jedoch für die Feststellung der Sittenwidrigkeit nicht aus. Es muss vielmehr konkret festgestellt werden, dass durch die Ansprache an das Gefühl der Leistungswettbewerb als Schutzgut des Wettbewerbsrechts gefährdet wird. An diesen Feststellungen fehlt es. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es im Wettbewerb als unbedenklich gilt, etwa den Glanz gesellschaftlicher Prominenz oder das Versprechen sportlicher Anerkennung als Kaufanreiz für bestimmte Produkte zu nutzen, andererseits aber z.B. ein Appell an das Mitgefühl mit Tieren die Grenzen des Zulässigen überschreitet.
Beschluss vom 6. Februar 2002 – Az. 1 BvR 952/90 u.a. –
Karlsruhe, den 25. Februar 2002