Die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares, dem verwehrt wurde, seinem Sohn den Vornamen Anderson
(Bernd Peter) zu geben, da dieser Name in Deutschland nur als Familienname gebräuchlich sei,
war erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats hob die ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen
des Oberlandesgerichts und Landgerichts auf, da sie die Eltern in ihrem Elternrecht und das Kind in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzten.
Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo
seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Mit der Begründung, dass Anderson in
Deutschland als Familienname, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei und daher seine Eintragung als
Vorname der Ordnungsfunktion des Namens widerspreche, habe das Oberlandesgericht auf öffentliche
Belange, nicht aber auf das allein maßgebliche Kindeswohl abgestellt. Es fehle eine Auseinandersetzung
mit dem Umstand, dass der Vorname Anderson neben zwei weiteren, unzweifelhaft als Vornamen zu
identifizierenden Namen stehen soll, nämlich Bernd Peter. Auch hätten die Gerichte keine hinreichenden
Feststellungen zu der Frage getroffen, ob Anderson in Deutschland – auch unter Berücksichtigung einer
zunehmenden Internationalisierung – tatsächlich nicht als Vorname erkannt werde bzw. werden könne.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.
Beschluss vom 3. November 2005
1 BvR 691/03