BVerfG: Erfolgreiche VB wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem vor dem AG geführten Zivilprozess

Der Beschwerdeführer machte vor dem Amtsgericht eine Honorarforderung in Höhe von 85,80 Euro
geltend. Nach Eingang der Klageerwiderung des Beklagten ordnete der Richter deren Zustellung an den
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers an. Obwohl kein Empfangsbekenntnis als Nachweis der bewirkten
Zustellung im Rücklauf zur Gerichtsakte gelangt war, wies der Richter die Klage unter Berufung
auf den Inhalt der Klageerwiderung ab. Die daraufhin vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
erhobene Gehörsrüge, in der er darauf hinwies, dass er die Klageerwiderung nicht erhalten habe und
daher zu dem Vorbringen des Beklagten nicht habe Stellung nehmen können, wies das Amtsgericht mit
der – nicht verständlichen – Begründung ab, dass die Klageerwiderung dem Klägervertreter übersandt
worden, das Schreiben aber nicht an das Gericht zurückgesandt worden sei. Die hiergegen erhobene
Gegenvorstellung wurde vom Richter zur Akte genommen, ohne dass er Weiteres veranlasste.
Die gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hob die angegriffenen Entscheidungen wegen der Verletzung rechtlichen
Gehörs auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus,
dass die Entscheidungen in krasser Form rechtsstaatliche Grundsätze verletzten. Sie beruhten auf einer
groben Verkennung des durch die Verfassung gewährten Schutzes und auf einem leichtfertigen Umgang
mit den grundrechtlich geschützten Positionen. Dem zuständigen Richter möge zunächst bei Erlass des
Urteils noch eine als einfaches Versehen zu qualifizierende Nachlässigkeit unterlaufen sein, als er die
Klage unter Berufung auf den Inhalt der Klageerwiderung abwies, ohne deren Zugang an den Beschwerdeführer
anhand eines rückläufigen Empfangsbekenntnisses überprüft zu haben. Spätestens aber
auf die ausführlich begründete Gehörsrüge hin hätte sich ihm – nicht zuletzt aufgrund der einfach zu
durchdringenden Sachlage und der ohne Aufwand möglichen Nachprüfung anhand des Akteninhalts –
das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aufdrängen müssen. Dass er gleichwohl dem Beschwerdeführer
nicht nur die grundgesetzlich gebotene Korrektur seiner Fehlleistung, sondern auch eine dem Grundrechtsverstoß
angemessene Begründung des erhobenen Rechtsmittels versagte, lasse den Rückschluss
auf eine besonders leichtfertige und schwerwiegende Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter
Grundwerte zu.

Nr. 28/2006 vom 6. April 2006

Beschluss vom 21. März 2006

2 BvR 1104/05