Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Oktober 2003 geborenen
Sohnes. Nach der Geburt des Kindes führten vermehrte Streitigkeiten
zwischen den Eltern dazu, dass sich die – allein sorgeberechtigte –
Mutter des Kindes im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser
akzeptierte die Trennung nicht. Es kam zu Tätlichkeiten und
telefonischen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter. Der
Konflikt eskalierte, als sich die Mutter im Oktober 2005 einem anderen
Mann zuwandte, und gipfelte darin, dass die Mutter und ihr Freund in
der Silvesternacht 2005 auf offener Straße erschossen und ein Bruder
des Freundes angeschossen wurden. Die Tat ereignete sich unmittelbar
vor dem Haus der Eltern des Freundes, in deren Obhut die Mutter ihr
Kind an diesem Abend gelassen hatte und den sie dort abholen wollte.
Der Sohn sah seine getötete Mutter auf der Straße liegen, als er von
Polizeibeamten aus dem Haus geführt wurde. Nach den Feststellungen des
Schwurgerichts im Urteil vom 10. November 2006 kommen als Täter nur der
Vater, einer seiner beiden Brüder oder allenfalls noch ein Schwager in
Betracht. Keiner dieser genannten Personen konnte jedoch die Tat
nachgewiesen werden. Der allein angeklagte Bruder des Vaters wurde
freigesprochen.
Das Kind, das zunächst in einer Kinder- und Jugendklinik für
Traumatologie untergebracht war, lebt heute in einem Kleinstheim. Das
Oberlandesgericht ordnete Vormundschaft durch einen familienfremden
Einzelvormund an. Zwar sei nach dem Tod der alleinsorgeberechtigten
Mutter die elterliche Sorge grundsätzlich dem Vater zu übertragen. Im
konkreten Fall widerspräche die Übertragung jedoch den
Kindesinteressen. Dem Beschwerdeführer fehle jegliches Gespür und
Verständnis für die Traumatisierung des Kindes. Zudem lehne er Kontakte
des Sohnes zu den Großeltern mütterlicherseits ab und würde sie zur
Schwester – einem 1995 geborenen Kind der Mutter aus geschiedener Ehe –
nur begleitet zulassen. Ein Abbruch oder eine Einschränkung dieser
Kontakte bedeute eine weitere tief greifende Beeinträchtigung des
Kindeswohls. Letztlich bestehe derzeit keine emotional tragfähige
Bindung zwischen Sohn und Vater.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinem Elternrecht. Das Oberlandesgericht hat
wohlerwogen begründet, weshalb eine Übertragung des Sorgerechts auf den
Beschwerdeführer dem Kindeswohl nicht dient. Dies geschah auch auf der
Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens.