Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 9. November 2005 die zugunsten
der Bertelsmann AG ergangene einstweilige Anordnung aufgehoben, da die Antragstellerin ihre Verfassungsbeschwerde
zurückgenommen hat.
Die Bertelsmann AG hatte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe
beantragte Zustellung einer Sammelklage gewandt, mit der sie vor einem US-amerikanischen Gericht auf
Schadensersatz in Höhe von 17 Mrd. US-Dollar in Anspruch genommen werden soll. Mit einstweiliger
Anordnung vom 25. Juli 2003, die mehrfach – zuletzt durch Beschluss vom 2. Juni 2005 – verlängert
wurde, hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Zustellung der Sammelklage bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt (Pressemitteilung Nr. 58/2003 vom 25. Juli
2003). Aufgrund der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde war die einstweilige Anordnung aufzuheben.
Beschluss vom 9. November 2005
2 BvR 1198/03