BVerfG: Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß

Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 wurde die
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt. Wie bereits nach der
früheren Regelung berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche
Tätigkeit nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, dem bestimmte
Gebührensätze zugeordnet werden. Welche Gebühren im Einzelnen anfallen,
hängt von der Art der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit ab. Die
Vereinbarung einer höheren Vergütung ist grundsätzlich zulässig.
Niedrigere Vergütungen können nur in außergerichtlichen Angelegenheiten
vereinbart werden. Nach den früheren Bestimmungen war die Höhe des
Gegenstandswerts – und damit die Höhe der gesetzlichen Vergütung – nach
oben nicht begrenzt, während das nunmehr geltende
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Begrenzung vorsieht: Nach § 22 Abs. 2
RVG beträgt der Gegenstandswert höchstens 30 Millionen Euro, bei
mehreren Auftraggebern insgesamt höchstens 100 Millionen Euro. Damit
beläuft sich bei einem Auftraggeber eine Gebühr auf maximal 91.496 €.
Kommt es zum Rechtsstreit vor den Zivilgerichten, fallen im ersten
Rechtszug bei einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr
also maximal netto 228.740 € an. Demgegenüber betrug nach früherem Recht
bei einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten mit einem Streitwert
beispielsweise von 50 Millionen Euro die Vergütung netto 302.992 €, bei
200 Millionen Euro Streitwert netto 1.202.992 €.

Die Verfassungsbeschwerden einer aus Rechtsanwälten bestehenden
Partnergesellschaft und einer Rechtsanwaltssozietät gegen die
gesetzliche Kappungsgrenze waren ohne Erfolg. Die Begrenzung der
gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit besonders
hohen Gegenstandswerten ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere
ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht verletzt. Dies entschied der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen. Richter Gaier hat der
Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. In der angegriffenen Änderung des bestehenden Systems der
§§ Anwaltshonorierung durch die Einführung von Wertgrenzen für die
§§ Bestimmung der gesetzlichen Vergütung liegt weder ein Eingriff in die
§§ Berufsfreiheit noch eine Maßnahme mit eingriffsgleicher Wirkung.

§§ Die gesetzliche Vergütungsregelung dient dem Schutz der
§§ Rechtsuchenden, indem in generalisierender Form für alle anwaltlichen
§§ Leistungen Pauschalvergütungssätze vorgesehen sind. Die gesetzlichen
§§ Gebühren geben dem Rechtsuchenden Rechtssicherheit bei der
§§ Kalkulation der möglichen Kosten. Die gesetzliche Regelung geht
§§ typisierend vor und sichert daher nicht in jedem Einzelfall, dass die
§§ Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung
§§ entspricht. Bestimmend ist insofern das gesetzgeberische Ziel, den
§§ Anwälten für ihre Tätigkeit insgesamt eine angemessene Vergütung zu
§§ ermöglichen. Darüber hinaus steht dem Rechtsanwalt der Weg einer
§§ Honorarvereinbarung offen. Der gesetzlichen Gebührenregelung kommt
§§ daher insoweit nur dispositive Wirkung zu.

§§ An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung im Grundsatz
§§ nichts geändert. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit bleibt unberührt.
§§ Dass potentielle Mandanten möglicherweise eine anwaltliche Betreuung
§§ unter Anwendung der gesetzlichen Gebühr bevorzugen, widerspricht dem
§§ Gedanken der Vertragsfreiheit nicht. Gelingt es dem Anwalt nicht, ein
§§ höheres Honorar zu vereinbaren, realisiert sich das allgemeine
§§ Risiko, das mit der wirtschaftlichen Verwertung einer beruflich
§§ erbrachten Leistung am Markt verbunden ist. Die frühere
§§ Gebührenregelung, die jenseits der Wertgrenze höhere Gebühren vorsah
§§ und daher für die Rechtsanwälte einen geringeren Anreiz für
§§ Honorarvereinbarungen enthielt, hat keinen Vertrauensschutztatbestand
§§ geschaffen und den Rechtsanwälten das Risiko eines Misslingens von
§§ Honorarverhandlungen nicht mit der Wirkung abgenommen, dass eine
§§ Veränderung der gesetzlich geschaffenen Anreizstruktur als
§§ Grundrechtseingriff oder Maßnahme mit eingriffsgleicher Wirkung
§§ anzusehen wäre.

§§ Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die
§§ dispositive Gebührenfestlegung für Großverfahren jenseits der
§§ Wertgrenze eine Gebührenvereinbarung so stark erschwert wird, dass
§§ darin eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit liegt. In den
§§ vorliegend maßgebenden Großverfahren ist aus Sicht der am Streit
§§ Beteiligten die absolute Summe des Anwaltshonorars im Verhältnis zu
§§ dem absoluten Wert der im Streit befindlichen Angelegenheit
§§ regelmäßig nicht von maßgebender Bedeutung für die Bereitschaft zur
§§ Führung eines Prozesses. Dementsprechend wird das Interesse der
§§ Beteiligten an einem kompetenten, gegebenenfalls durch eine Mehrzahl
§§ spezialisierter Anwälte geleisteten rechtlichen Beistand in vielen
§§ Fällen so groß sein, dass sie bereit sein werden, dafür auch ein
§§ ausgehandeltes Honorar zu zahlen.

2. Selbst wenn ein Eingriff oder – wie Richter Gaier in seinem
§§ Sondervotum meint – eine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der
§§ Berufsfreiheit anzunehmen wäre, ist die Neuregelung
§§ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffenen
§§ Bestimmungen werden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht.
§§ Ziel der angegriffenen auf die Sicherung einer ordnungsgemäß
§§ funktionierenden Rechtspflege ausgerichteten Regelung ist es, im
§§ Interesse effektiver Justizgewähr bei hohen Streitwerten das
§§ Entstehen unverhältnismäßig hoher Gebühren zu vermeiden. Darüber
§§ hinaus dient die Regelung gesetzlicher Gebühren für anwaltliche
§§ Tätigkeiten, insbesondere die Festlegung der Mindestgebühr, die im
§§ Falle einer Honorarvereinbarung nicht unterschritten werden darf,
§§ auch dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der
§§ Rechtsanwaltschaft. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile für die
§§ jeweils betroffenen Rechtsgüter der Rechtsanwälte einerseits und der
§§ Rechtsuchenden andererseits begegnet es keinen verfassungsrechtlichen
§§ Bedenken, dass der Gesetzgeber durch die veränderte Gebührenregelung
§§ den Zugang zum Gericht erleichtert und dadurch den Schutz der
§§ rechtsuchenden Bürger verstärkt hat, ohne den Anwälten ein
§§ angemessenes Honorar zu verweigern. Es ist nichts dafür ersichtlich,
§§ dass Anwälten mit der Begrenzung auf Gebühren, die bei einem
§§ Streitwert von 30 Millionen Euro entstehen, ein im Verhältnis zu
§§ ihrer Leistung angemessenes Honorar verweigert wird und es ihnen
§§ dann, wenn der Aufwand eine höhere Honorierung erfordert,
§§ grundsätzlich nicht möglich ist, dies durch Honorarvereinbarung zu
§§ sichern.

Sondervotum des Richters Gaier

Nach Auffassung des Richters Gaier stellt die gesetzliche Regelung eine
eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dar. Sie hindere
den Berufsträger an der privatautonomen Vereinbarung seines Honorars.
Die Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlich
geregelten Vergütung ändere hieran nichts Entscheidendes. Denn die
Regelung der gesetzlichen Gebühren schwäche die Position der
Rechtsanwälte bei Verhandlungen über Honorarvereinbarungen insbesondere
deshalb, weil in Rechtsstreitigkeit nur die gesetzlichen Gebühren, nicht
aber ein höheres vereinbartes Honorar zu erstatten sei. Darüber hinaus
entspreche die Begrenzung der gesetzlichen Vergütung der Rechtsanwälte
nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es fehle an einem angemessenen
Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Rechtsanwälten
und Mandanten. Die Regelung belaste einseitig die betroffenen
Rechtsanwälte, weil ein kostendeckendes Honorar insbesondere bei
aufwändigen und langwierigen Verfahren mit extrem hohen Streitwerten
nicht sichergestellt sei. Sie würden zur Subventionierung der
Rechtsverfolgung leistungsstarker Mandanten und insbesondere großer
Wirtschaftsunternehmen herangezogen, während die breite Masse der
Rechtsuchenden mit einem vergleichsweise deutlich höheren Kostenrisiko
belastet bleibe. Ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der
Rechtsuchenden und den Interessen der Rechtsanwälte könne nur durch eine
Gebührenstruktur ohne Kappungsgrenze erfolgen, die jedoch bei hohen
Streitwerten zu einem erheblich geringeren Honorar als nach früherem
Recht führen müsse.