BVerfG: Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

Der Beschwerdeführer ist Leitender Oberstaatsanwalt der
Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des
Mordes an dem ehemaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel führte. Das
Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom
Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor;
daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine
Selbsttötung gehandelt haben. Der Beschwerdeführer, der die These eines
Mordes an Barschel vertritt, beabsichtigt, ein Buch zu dem Thema zu
veröffentlichen. Der Generalstaatsanwalt untersagte dem
Beschwerdeführer diese Nebentätigkeit und bat ihn, seine Kenntnisse
über das Barschel-Verfahren als Dokumentation in der Schriftenreihe des
Generalstaatsanwalts zu veröffentlichen. Der gegen die Untersagung
gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen und
gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen klagte
der Beschwerdeführer und stellte zugleich den Eilantrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Über die
Klage des Beschwerdeführers gegen die Untersagung der Nebentätigkeit
ist noch nicht entschieden. Seinen Eilantrag wiesen die
Verwaltungsgerichte zurück.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Gerichte im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens lediglich eine
vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides
vorgenommen und einzelne Rechtsfragen zur Auslegung der
Nebentätigkeitsvorschriften einer abschließenden Prüfung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten haben. Auch die Folgenabwägung der
Gerichte lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Pressemitteilung Nr. 73/2008 vom 15. Juli 2008

Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 2062/07 –