Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Luftverkehrsgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr,
durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Befähigung und Eignung von
Personen festzulegen, die einer Erlaubnis nach dem Luftverkehrsgesetz
bedürfen. Mit dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber Eingriffe in die
Berufsfreiheit zugelassen und damit dem verfassungsrechtlichen
Erfordernis der Regelung wesentlicher Grundrechtseingriffe durch
Parlamentsgesetz Genüge getan. Dem Verordnungsgeber verbleibt lediglich
ein Ausgestaltungsspielraum bezüglich der konkreten Anforderungen.
Diesen hat er in verfassungsgemäßer Weise wahrgenommen. Die Frage, ob
berufsspezifische Altersgrenzen im allgemeinen durch den
Verordnungsgeber erlassen werden dürfen oder ob hierfür ein Gesetz im
formellen Sinne erforderlich ist, braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden. Die Altersgrenze für Piloten knüpft in erster Linie an
medizinische Tatbestände und Erkenntnisse an und ist dem besonderen
Umstand geschuldet, dass von der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit, die Kernbestand der Befähigung und Eignung eines
Verkehrspiloten ist, die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit einer
Vielzahl von Personen abhängen. Die Altersgrenze für Verkehrspiloten
steht dadurch in engem Zusammenhang mit den technischen und
medizinischen Details der Voraussetzungen für die Erteilung von
Erlaubnissen und Berechtigungen, deren Regelung und Anpassung an neue
Erkenntnisse dem Verordnungsgeber gerade auch wegen seiner Möglichkeiten
zu einer zügigen Reaktion obliegt.
Die Bezugnahme in der Luftverkehrszulassungsordnung auf die von einer
internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities,
erarbeiteten Regelungen der JAR-FCL ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Verordnungsgeber hat an eine bestimmte Fassung der JAR-
FCL und nicht an deren jeweils geltende Fassung angeknüpft und so eine
zulässige statische Verweisung vorgenommen. Die Gefahr, dass
Rechtsetzung außerhalb des Einflussbereichs des legitimierten
Rechtsetzungsorgans stattfindet, besteht daher nicht.
Inhaltlich bestehen gegen die Festlegung einer Altersgrenze für den
Einsatz von Verkehrspiloten bei gewerbsmäßigen Flugunternehmen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat unter
Berufung auf wichtige Gemeinwohlinteressen unter anderem die
Altersgrenzen für Notare (70 Jahre), Vertragsärzte (68 Jahre) sowie die
tarifliche Altergrenze für Piloten, die sogar bei 60 Jahren liegt, für
verfassungsgemäß gehalten. Der vorliegende Fall bietet angesichts der
besonderen Interessen und der Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit im
Zusammenhang mit der Sicherheit des gewerblichen Flugverkehrs keinen
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Pressemitteilung Nr. 12/2007 vom 2. Februar 2007
Zum Beschluss vom 26.Januar 2007 – 2 BvR 2408/06 –