BVerfG: Altersgrenze von 65 Jahren für den Einsatz von Verkehrspiloten bei gewerbsmäßigen Flugunternehmen verfassungsgemäß

Der Beschwerdeführer, der Inhaber einer bis Anfang Februar 2007 gültigen
Verkehrspilotenlizenz und eines Tauglichkeitszeugnisses für
Verkehrspiloten ist, ist als Verkehrspilot bei einem gewerbsmäßigen
Flugunternehmen beschäftigt. Seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres
im August 2006 darf er aufgrund der Bestimmungen der vom

Bundesministerium für Verkehr erlassenen Luftverkehrszulassungsordnung,
die ihrerseits auf Regelungen der JAR-FCL (ein unter deutscher
Beteiligung erarbeitetes Regelungswerk einer internationalen
Institution) verweist, von gewerbsmäßigen Flugunternehmen nicht mehr als
Verkehrspilot eingesetzt werden. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf
Gewährung von Eilrechtsschutz blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne
Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde von der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Regelung zur gesetzlichen pauschalen
Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten verletze den
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Luftverkehrsgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr,
durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Befähigung und Eignung von
Personen festzulegen, die einer Erlaubnis nach dem Luftverkehrsgesetz
bedürfen. Mit dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber Eingriffe in die
Berufsfreiheit zugelassen und damit dem verfassungsrechtlichen
Erfordernis der Regelung wesentlicher Grundrechtseingriffe durch
Parlamentsgesetz Genüge getan. Dem Verordnungsgeber verbleibt lediglich
ein Ausgestaltungsspielraum bezüglich der konkreten Anforderungen.
Diesen hat er in verfassungsgemäßer Weise wahrgenommen. Die Frage, ob
berufsspezifische Altersgrenzen im allgemeinen durch den

Verordnungsgeber erlassen werden dürfen oder ob hierfür ein Gesetz im
formellen Sinne erforderlich ist, braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden. Die Altersgrenze für Piloten knüpft in erster Linie an
medizinische Tatbestände und Erkenntnisse an und ist dem besonderen
Umstand geschuldet, dass von der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit, die Kernbestand der Befähigung und Eignung eines
Verkehrspiloten ist, die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit einer
Vielzahl von Personen abhängen. Die Altersgrenze für Verkehrspiloten
steht dadurch in engem Zusammenhang mit den technischen und
medizinischen Details der Voraussetzungen für die Erteilung von
Erlaubnissen und Berechtigungen, deren Regelung und Anpassung an neue
Erkenntnisse dem Verordnungsgeber gerade auch wegen seiner Möglichkeiten
zu einer zügigen Reaktion obliegt.

Die Bezugnahme in der Luftverkehrszulassungsordnung auf die von einer
internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities,
erarbeiteten Regelungen der JAR-FCL ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Verordnungsgeber hat an eine bestimmte Fassung der JAR-
FCL und nicht an deren jeweils geltende Fassung angeknüpft und so eine
zulässige statische Verweisung vorgenommen. Die Gefahr, dass
Rechtsetzung außerhalb des Einflussbereichs des legitimierten
Rechtsetzungsorgans stattfindet, besteht daher nicht.

Inhaltlich bestehen gegen die Festlegung einer Altersgrenze für den
Einsatz von Verkehrspiloten bei gewerbsmäßigen Flugunternehmen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat unter
Berufung auf wichtige Gemeinwohlinteressen unter anderem die
Altersgrenzen für Notare (70 Jahre), Vertragsärzte (68 Jahre) sowie die
tarifliche Altergrenze für Piloten, die sogar bei 60 Jahren liegt, für
verfassungsgemäß gehalten. Der vorliegende Fall bietet angesichts der
besonderen Interessen und der Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit im
Zusammenhang mit der Sicherheit des gewerblichen Flugverkehrs keinen
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Pressemitteilung Nr. 12/2007 vom 2. Februar 2007

Zum Beschluss vom 26.Januar 2007 – 2 BvR 2408/06 –