AG Pirmasens – Urteil vom 12. März 2002 – 2 C 558/01
Wird ein im Auftrag eines Gastwirts in dessen Lokal veranstaltetes Rockkonzert in einer derartigen Lautstärke abgespielt, dass die Mehrzahl der Gäste deswegen das Lokal verlassen, kann dies einen Mangel der Werkleistung darstellen.
Wird die Veranstaltung ohne Eintrittsgeld durchgeführt und sollte sie sich für den Gastwirt durch den Getränkekonsum der Gäste finanzieren, kann der Minderungsanspruch des Gastwirts zu einer Reduzierung des Werklohnanspruchs auf Null führen.
Zu einem Rock-Konzert in einer Gaststätte in Pirmasens waren rund 450 Gäste gekommen. Bereits kurz nach Beginn der Veranstaltung forderte der Gastwirt die Rock-Band auf, die Lautstärke zu reduzieren, weil sich viele Gäste bei ihm beschwerten und kritisierten, die Musik sei zu laut. Die Besucher drängten von Beginn des Konzertes an immer weiter weg von den Boxen. Sogar eine Besucherin, die bei einem Heavy-Metal-Konzert gerne vor die Boxen tritt, beklagte sich darüber, dass die Lautstärke über der Schmerzgrenze gelegen habe. Ein Musikkritiker, der die Band von einem anderen Konzert her kannte, sagte, das Konzert sei so laut gewesen, dass ihm die Ohren weh getan hätten. Zudem habe er Probleme gehabt, nachgespielte Lieder der Band zu erkennen. So laut sei das Ganze gewesen.
Nachdem die Bandmitglieder auch auf die Kritik der Gäste nicht reagierten, hat der überwiegende Teil der Gäste, die das Konzert ohne Eintrittsgeld besuchen konnten, die Halle verlassen. Am Ende waren vielleicht noch 100 bis 150 der 450 Gäste anwesend.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Zivilrichterin fest, dass das Konzert mit einer unangemessenen und den objektiven Dritten unzumutbaren Lautstärke durchgeführt wurde.
Das vom Gastwirt angestrebte Ziel der Kundenneuwerbung war nach Meinung der Richterin ebenso verfehlt wie die erhoffte Umsatzsteigerung weitgehend fehlschlug. Die mit dem Konzert verfolgten und dessen Wert prägenden Ziele wurden ebenso verfehlt. Das Konzert war überlaut und damit mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB.
Dies berechtigt, so die Zivilrichterin, den Gastwirt zur Geltendmachung der ihm zustehenden Gewährleistungsrechte, welche er in Form der Minderung im Sinne von § 634 Abs. 1 BGB mit der Folge des Erlöschens des Werklohnanspruchs der Promotion-Firma, die den Auftritt der Rockband vermittelt hatte, ausübte.
Das ergibt sich nach Ansicht der Zivilrichterin beim Amtsgericht Pirmasens daraus, dass sich der Wert der Minderung nach dem wirklichen Wert des Werkes verbunden mit dem vereinbarten Lohn im Verhältnis zum Wert ohne Mangel berechnet und vorliegend der wirkliche Wert des Werkes mit Null zu bemessen ist. Denn ein Konzert soll nicht nur einen Hörgenuss für die Besucher darstellen, vielmehr werden damit in aller Regel auch wirtschaftliche Ziele verfolgt. So finanziert sich der Konzertveranstalter entweder durch Eintrittspreise oder aber er versucht, wirtschaftliche Erfolge durch den Umsatz am Konzertabend und gegebenenfalls auch in Zukunft zu erlangen. Der Gastwirt wollte zum einen den Umsatz am betreffenden Abend steigern. Zum anderen wollte er Besucher anlocken und unter Umständen auch neue Kundschaft anwerben. Diese Ziele konnte der Gastwirt nicht erreichen.