Ein Mann aus dem Landkreis Südwestpfalz hatte im Sommer 2001 für sich und weitere sieben Parteien bei einer Mineralölhandelsgesellschaft 36.500 Liter Heizöl bestellt, das an insgesamt neun Abladestellen gebracht werden sollte. Im Hinblick auf die Gesamtmenge erhielt die Bestellergemeinschaft von dem Lieferanten einen günstigeren Preis. Die Rechnungen sollten für jede Abnahmestelle getrennt an jeden einzelnen Abnehmer gestellt werden.
Zur Gruppe der Sammelbesteller gehörte auch ein Abnehmer, der in der Folgezeit seine Rechnung in Höhe von rund 832 Euro nicht bezahlte. In dieser Höhe nahm dann der Lieferant den Besteller des Heizöls und den säumigen Abnehmer gleichzeitig gerichtlich in Anspruch. Während der Vollstreckungsbescheid gegen den Abnehmer zwischenzeitlich rechtskräftig ist, legte der Besteller gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein.
Der Lieferant vertrat die Ansicht, der Besteller des Heizöls hafte neben dem Abnehmer für die Kaufpreisforderung, weil es sich bei der Sammelbestellergemeinschaft um einen BGB-Gesellschaft handele mit der Folge, dass jeder Gesellschafter als Gesamtschuldner für die gegenüber der Gesellschaft gegenüber begründete Forderung einzustehen habe. Der Besteller des Heizöls meinte, dass seine Haftung für den Kaufpreis des von dem Abnehmer bezogenen Heizöls nicht in Betracht komme. Eine BGB-Gesellschaft habe nämlich nicht vorgelegen. Vielmehr sei er lediglich als Vertreter des Abnehmers tätig geworden. Dies zeige sich besonders daran, dass Rechnungsstellung an jeden einzelnen Abnehmer vereinbart gewesen sei.
Ein Zivilrichter beim Amtsgericht Pirmasens teilte die Auffassung des Lieferanten und verurteilte den Besteller dazu, als Gesamtschuldner neben dem Abnehmer den restlich geschuldeten Kaufpreis für das Heizöl zu zahlen.
Bei seiner Entscheidung sah auch der Zivilrichter die Gesamtbestellergemeinschaft als eine BGB-Gesellschaft an. Eine Gesellschaft im Sinne von § 705 BGB liege, so der Richter, dann vor, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Dies sei bei der Sammelbestellung von Heizöl der Fall. Sie habe das Ziel, durch die Addition der Einzelmengen der Abnehmer eine höhere Gesamtmenge des abzunehmenden Heizöls zu erreichen und dadurch einen günstigeren Preis bei dem Heizöllieferanten zu erzielen. Das Erreichen eines günstigen Preises für eine Heizöllieferung sei daher der gemeinsame Zweck, zu dem sich verschiedene Personen zusammengeschlossen hätten.
Dieser Zweck könne nur dadurch erreicht werden, dass diese Personen auch im Außenverhältnis gegenüber dem Heizöllieferanten gemeinsam auftreten. Denn nur dann werde der Heizöllieferant einer Addition der Einzelmengen unter Berücksichtigung der Gesamtmenge bei der Preisgestaltung zustimmen. Bei einem bloßen Nebeneinander von Einzelverträgen würde sich der Heizöllieferant nicht auf die Addition der Einzelmengen und die Abrechnung nach der Lieferung von der Gesamtmenge einlassen sondern jedem Abnehmer den auf seine Abnahmemenge bezogenen Preis berechnen. Dieser Umstand sei jedem einzelnen Abnehmer der Sammelbestellergemeinschaft bewusst gewesen. Die Sammelbestellergemeinschaft sei daher als BGB-Gesellschaft nach § 705 BGB einzuordnen, mit der Folge, dass der Besteller als deren Geschäftsführer durch sein Handeln die Gesellschaft und damit auch jeden einzelnen Gesellschafter zur Zahlung des Kaufpreises für die gesamte Liefermenge verpflichtete.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Rechnungsstellung durch die Klägerin zunächst an jeden Abnehmer einzeln entsprechend der von ihm abgenommenen Liefermenge erfolgen sollte. Denn dadurch, dass sich die Klägerin bereit erklärte, zunächst jedes einzelne Mitglied der BGB-Gesellschaft nur auf den ihm im Innenverhältnis treffenden Anteil in Anspruch zu nehmen, könne ein Verzicht der Klägerin auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter nicht gesehen werden.
(Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 24.07.2002 – 1 C 197/02 – noch nicht rechtkräftig)