Auf der BAB 6 zwischen Ramstein und Landstuhl hatte eine Autofahrer so große Eile, dass er nicht nur die Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern auch das ihm folgende Polizeifahrzeug übersah. Dort beobachtete man in den folgenden vier Minuten, dass der Raser zunächst die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritt, anschließend mit 110 km/h zu einem vorausfahrenden PKW einen Abstand von lediglich knapp 15 Metern einhielt und zuletzt im Vorfeld einer Baustelle die dortige Beschränkung auf 100 km/h um knapp 50 km/h überbot. Der Bußgeldrichter wertete dieses Fahrverhalten als drei einzelne Verkehrsordnungswidrigkeiten und verhängte Geldbußen von 50, 75 und 100 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Damit wollte sich der Schnellfahrer nicht abfinden und ging vors Oberlandesgericht. An dem dort errungenen Teilerfolg wird der Betroffene kaum Freude haben. Der Bußgeldsenat stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang der Verstöße diese zu einer einzigen Ordnungswidrigkeit verklammere, so dass auch nur eine Sanktion zu verhängen sei. Zugleich setzte der Senat die einheitliche Buße auf 200 € unter Aufrechterhaltung des Fahrverbots fest, so dass der magere “Rabatt” kaum die Mühe wert war.
OLG Zweibrücken – Bußgeldsenat – Beschluss vom 20. Februar 2003 – 1 Ss 23/03