Der Angeklagte war aufgefallen, weil er ein Kleidungsstück trug, das zur Ausstattung von Polizeibeamten im Einsatz gehört: einen grünen Kapuzenpulli mit der weißen Aufschrift “POLIZEI”. Amtsgericht und Landgericht sahen darin ein Vergehen des unbefugten Tragens einer Uniform, strafbar nach § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB, das mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € geahndet wurde. In der Revision hatte die Verurteilung jedoch keinen Bestand. Das Oberlandesgericht sprach den Angeklagten frei, da er trotz des Etikettenschwindels nicht den Eindruck habe erwecken können und wollen, der Polizei anzugehören. Den Entscheidungen des Amts- und Landgerichts war nämlich zu entnehmen, dass er ansonsten mit blauen Arbeitshosen, Arbeitsschuhen mit Stahlkappen und einer weißen Baseballmütze bekleidet war und einen Rucksack trug, also ein durchaus ziviles Gesamtbild abgab, das nicht zur Täuschung oder Verwechslung taugte.
1. Strafsenat, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 1 Ss 161/02