Der Senat hob die Entscheidung auf, da entgegen des Gutachtens des Sachverständigen eine durch Drogen veranlasste Fahruntauglichkeit nicht festgestellt sei. Da im Unterschied zur alkoholischen Beeinflussung keine Grenzwerte für die Fahruntauglichkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen feststehen, ist bei solchen Drogenfahrten ein Mangel der Fahreignung nicht bereits bei allgemeiner Enthemmung und stimmungsmäßiger Instabilität anzunehmen; vielmehr müssen sich die Untauglichkeitsindizien unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeiten beziehen, also zum Beispiel den Verlust der Orientierung, Koordination oder des Gleichgewichtssinns erkennen lassen. Da solche Symptome beim Angeklagten nicht festgestellt waren, konnte die angefochtene Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB keinen Bestand haben. Dennoch kam der Angeklagte nicht völlig ungeschoren davon: Der Senat verurteilte ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit des Fahrens nach Drogenkonsum gemäß § 24 a StVG zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot.
1. Strafsenat – Urteil vom 14. Februar 2003 – 1 Ss 117/02