Der Angeklagte war vom Vorwurf des Raubes in der Hauptverhandlung freigesprochen worden, für die erlittene Untersuchungshaft wurde ihm jedoch vom Landgericht Zweibrücken eine Entschädigung versagt. Die Strafkammer lastete ihm an, dass er, als er von dem gegen ihn erhobenen, wenn im Ergebnis auch unbegründeten Verdacht hörte, aus Angst vor einer Inhaftierung untergetaucht war. Dass er mit dieser Befürchtung nicht falsch lag, bewies der gegen ihn wegen Flucht erlassene Haftbefehl, der alsbald zu seiner Festnahme führte. Dass er nun heftig seine Unschuld beteuerte half ihm zunächst wenig, zumal er kein unbeschriebenes Blatt war, so dass er bis zu seinem Freispruch in Haft blieb. Auf die Beschwerde gegen die Versagung der Haftentschädigung hatte der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts ein Einsehen. Es sei dem Angeklagten nicht als Verschulden anzurechnen, dass er dermaßen allergisch auf den Tatverdacht reagiert und sich verborgen habe; schließlich habe er bei seiner Festnahme sofort und konsequent die Tat bestritten. Sein bloßes Untertauchen habe zwar den Erlass des Haftbefehls mitverursacht, sich jedoch nicht im Vollzug der Haft fortgewirkt, so dass der Angeklagte für die Andauer der Inhaftierung bis zum freisprechenden Urteil nicht verantwortlich sei und die Haftentschädigung nicht verwirkt habe.
OLG Zweibrücken, – 1. Strafsenat – Beschluss vom 25. März 2003 – 1 Ws 116/03