OLG Zweibrücken: Wer das Mietgeld verprasst, ist ein Betrüger

Der arbeitslose Angeklagte hatte bei seiner Wohngeldstelle Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz beantragt und auch ausgezahlt erhalten. Er hatte jedoch gar nicht die Absicht, dieses Geld seiner Vermieterin zukommen zu lassen, sondern gab es selbst aus und blieb die Miete schuldig. Die Quittung für diesen Trick: Er wurde wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Revision hin bestätigte das Pfälzische Oberlandesgericht die Entscheidung: Die Bewilligung und Auszahlung nach dem Wohngeldgesetz setzt die Bereitschaft des Antragstellers voraus, den Mietzuschuss unmittelbar an den Vermieter weiterzugeben. Hat der Mieter diese Absicht nicht, so täuscht er den auszahlenden Mitarbeiter der Wohngeldstelle und verschafft sich den Zuschuss auf betrügerische Weise.

1. Strafsenat – Beschluss vom 11. Februar 2003 – 1 Ss 3/03