OLG Zweibrücken: Hände weg vom Handy

Hände weg vom Handy

Ein zu längerer Freiheitsstrafe verurteilter Drogendealer befand sich nach Teilverbüßung auf freiem Fuß und sollte nun noch den Rest von ca. sieben Monaten
absitzen. Er hatte jedoch andere Pläne und verzog nach unbekannt. Um ihm auf die Schliche zu kommen, hatte die Staatsanwaltschaft Frankenthal folgende Idee: Man wollte das
Handy der Ehefrau anpeilen, die man in der Nähe des Gesuchten vermutete. Das Landgericht Frankenthal, das die Telefonüberwachung anordnen sollte, hatte jedoch Bedenken, so
dass der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts angerufen wurde.
Auch beim Senat fand die Staatsanwaltschaft kein Gehör. Die Überwachung eines Fernsprechanschlusses sei zwar in einem Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels im
Hinblick auf die Gefährlichkeit solcher Delikte ein gesetzlich zulässiges Aufklärungsmittel, entschieden die Richter. Wenn es sich jedoch um die Vollstreckung der Strafe
handele, müsse zusätzlich die Verhältnismäßigkeit der Überwachung konkret überprüft werden. Da es sich im vorliegenden Fall lediglich noch um einen
Strafrest handele, der deutlich unter der Mindeststrafe von einem Jahr für solche Straftaten liege, sei der Eingriff in die Grundrechte der Ehefrau des Gesuchten nicht mehr
verhältnismäßig und deshalb nicht erlaubt.
(Beschluss vom 21. November 2000 – 1 Ws 570/00 -)