Das Ermittlungsverfahren gegen die „Grevesmühlener„ Beschuldigten wegen des Brandes am 18. Januar 1996 war von der Staatsanwaltschaft Lübeck am 12. Februar 2001 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte der Generalstaatsanwalt in Schleswig als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim II. Strafsenat keinen Erfolg.
Der Senat hat den Antrag als unzulässig angesehen, weil er nicht den gesetzlichen Formvorschriften des § 172 StPO genüge. Danach muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Der Antragsteller habe schon die Daten nicht mitgeteilt, die eine Überprüfung der Einhalt der zweiwöchigen Beschwerdefrist ermöglichen. Zudem habe er den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße wiedergegeben. Dem Antrag fehle eine geschlossene Darstellung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts zur Erhebung der Anklage zwinge. Die Darlegungen des Antragstellers ließen nicht erkennen, dass die Beschuldigten der Täterschaft der Brandstiftung im Hause Hafenstraße 52 hinreichend verdächtig seien, enthielten vielmehr zum Teil Spekulationen und in sich nicht schlüssige Annahmen. Selbst wenn man aufgrund verschiedener Brandgutachten unterstellte, dass der Brandanschlag von außen erfolgt sei, folge daraus kein hinreichender Verdacht für eine Täterschaft der Beschuldigten.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des II. Strafsenats ist nicht gegeben.