OLG Köln: Verurteilungen von zwei Mitgliedern der “Kameradschaft Aachener Land” wegen Landfriedensbruch bestätigt

Mit Beschluss vom 24. April 2012 hat das Oberlandesgericht Köln die Revisionen zweier Mitglieder der „Kameradschaft Aachener Land“ gegen ihre Verurteilung wegen Landfriedensbruch zurückgewiesen.

Nach den Feststellungen des Amts- und des Landgerichts Aachen waren die Angeklagten Denis U. (25) und Sebastian G. (25) im März 2008 mit ca. 30 bis 40 anderen Angehörigen der der rechten Szene zugeordneten Gruppe „Kameradschaft Aachener Land“ in Blockformation einer angemeldeten Demonstration des „Antifaschistischen Aktionsbündnisses Aachen“ entgegen marschiert. Beim Aufeinandertreffen beider Gruppen kam es zu Handgreiflichkeiten. Das Amtsgericht Aachen hatte in erster Instanz den Angeklagten Sebastian G. Wegen Landfriedensbruch und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 1.350,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte Denis U., dem daneben eine anlässlich des Rurseefestivals im Juli 2008 begangene Körperverletzung zur Last gelegt war, wurde wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht Aachen hatte in der Berufungsinstanz beide Verurteilungen im Ergebnis bestätigt. Hiergegen hatten beide Angeklagten Revision zum Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Der Angeklagte Sebastian G. Hat mit der Revision geltend gemacht, das Landgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob er, der Angeklagte, zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens der beiden Gruppen und beim Beginn der Handgreiflichkeiten noch vor Ort gewesen sei. Vielmehr habe er die Gruppe zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen gehabt. Nach Ansicht des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts war jedoch das Landgericht Aachen aufgrund der erhobenen Beweise nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sich dem Block angeschlossen und aus dem Block heraus an den Gewalttätigkeiten mitgewirkt habe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ liege nicht vor.

Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben; die Verurteilungen der beiden Angeklagten sind damit rechtskräftig.

Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. April 2012