Dazu hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass zwar das Protokoll der 39 Tage dauernden Hauptverhandlung, welches über 800 Seiten umfasst, erst geraume Zeit nach Abfassung des Urteils fertig gestellt wurde, wodurch das Beschleunigungsgebot berührt sei. Die Verzögerung habe auf dem Umfang der Akten, der Komplexheit des Sachverhaltes und einer unglücklichen Verkettung von personellen Umständen beruht, da der Vorsitzende des Verfahrens unmittelbar nach dessen Abschluss pensioniert worden und seine Vertreterin aufgrund anderer Verfahren überlastet gewesen sei.
Trotz der Missachtung des Beschleunigungsgebots sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber nicht verletzt. Da bereits ein Urteil in der Sache ergangen sei, sei gegenüber der eingetretenen Verfahrensverzögerung der als ganz besonders schwer zu beurteilende Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Straftat und die ausgesprochene lebenslange Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen überwiege der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf Strafverfolgung die eingetretene Verzögerung, zumal das Verfahren im Übrigen bislang zeitgerecht geführt worden sei und nunmehr auch zügig fortgeführt werde.