OLG Hamburg: Haftverschonung für Alexander Falk noch nicht vollziehbar

Hanseatisches Oberlandesgericht gibt Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Aussetzung der Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses statt

Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat heute entschieden, die Vollziehung der im Beschluß der Großen Strafkammer 20 des Landgerichts Hamburg vom 21.09.2004 angeordneten Haftverschonung des Angeschuldigten Alexander Falk bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß auszusetzen. Damit bleibt der Angeschuldigte jedenfalls vorerst in Untersuchungshaft.

Die Große Strafkammer 20 des Landgerichts Hamburg hatte mit Beschluß vom 21.09.2004 entschieden, den Vollzug des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 2,5 Mio. und diverse Auflagen auszusetzen. Gegen diesen Beschluß hat die Staatsanwaltschaft Hamburg noch am selben Tage Beschwerde beim Landgericht Hamburg eingelegt. Zugleich hat die Generalstaatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht beantragt, die Vollziehung des Verschonungsbeschlusses auszusetzen.

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftverschonungsbeschluß hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg mit heutigem Beschluß nicht abgeholfen. Über diese Beschwerde muß nun der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entscheiden, sobald die Verfahrensakten vom Landgericht übersendet werden. Der Senat hatte zuletzt am 03.09.2004 die Haftfortdauer beschlossen.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 307 Abs. 2 StPO hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts heute stattgegeben. Er hat zur Begründung ausge-führt, daß er die Erfolgsaussichten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zwar derzeit schon deshalb nicht abschätzen könne, weil ihm die Verfahrensakten noch nicht vorliegen. Die deshalb erforderliche Abwägung des Freiheitsrechts des Angeschuldigten Falk mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung ergebe aber, daß der Vollzug der Verschonung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen sei. Herrn Falk drohte im Falle der Unbegründetheit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nur eine geringfügige Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft. Im Fall ihrer Begründetheit und einer etwaigen Flucht des Angeschuldigten entstünde demgegenüber ein schwerwiegender Nachteil für den Verfahrensfortgang.