OLG Dresden: Klageerzwingungsantrag im Verfahren Marwa Elsherbiny bleibt ohne Erfolg

Die Mutter und der Bruder von Marwa Elsherbiny haben vor dem Oberlandesgericht Dresden beantragt, die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Präsidenten des Landgerichts Dresden und gegen einen Vorsitzenden Richter dieses Gerichts (im Rahmen eines sog. Klageerzwingungsverfahrens) gerichtlich zu überprüfen. Diesen Antrag hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden mit Beschluss vom 17. Januar 2011 als unzulässig verworfen.
§
Die ägyptische Staatsbürgerin Marwa Elsherbiny§ war am 01. Juli 2009 in der Hauptverhandlung am Landgericht Dresden, in der sie als Zeugin in einem Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten ausgesagt hatte, von diesem ermordet worden. Ihr Ehemann hatte in der Folge gegen den Präsidenten des Landgerichts Dresden und den die Hauptverhandlung leitenden Vorsitzenden Richter Strafanzeige u.a. wegen fahrlässiger Tötung erstattet. Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte§ die eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingestellt. Der daraufhin eingelegten Beschwerde des Ehemannes der Getöteten hatte die Generalstaatsanwaltschaft nicht stattgegeben. Hiergegen richtete sich nun der Klageerzwingungsantrag der Mutter und des Bruders der Getöteten. Ihr Antrag blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte der 1. Strafsenat aus, den Antragstellern habe die Antragsbefugnis gefehlt,§ da nicht sie, sondern der Ehemann der Getöteten die Strafanzeige erstattet und gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden Beschwerde eingelegt habe. Die Antragsteller seien bislang nicht als Anzeigeerstatter am Ermittlungsverfahren beteiligt gewesen. Eine Bevollmächtigung durch den§ Ehemann der Getöteten§ sei nach ihrem Vortrag nicht anzunehmen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

OLG Dresden, Beschluss vom 17. Januar 2011, Az: 1 Ws 188/10

Anmerkung:
Das Klageerzwingungsverfahren ist in § 172 StPO geregelt.
Mit diesem Verfahren kann der Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter der angezeigten Straftat ist, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft,§ die Ermittlungen in Bezug auf die angezeigte Straftat einzustellen, gerichtlich überprüfen lassen. Zuvor muss der Anzeigeerstatter gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Bleibt die Beschwerde, über die§ die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, ohne Erfolg, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung, mit der die Anklageerhebung angeordnet werden kann, ist das Oberlandesgericht.