Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 05.02.2008 die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Görlitz verworfen, mit der diese die Eröffnung des§ Hauptverfahrens gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Görlitz R. K. und deren ehemaligen Finanzdezernenten R. N. wegen Untreue erreichen wollte.
Die Staatsanwaltschaft hatte im Februar vergangenen Jahres Anklage zur Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Görlitz erhoben. Sie warf den Angeschuldigten vor, insgesamt 50 Millionen Euro, die aus dem Verkauf eines Geschäftsanteiles an den Stadtwerken Görlitz stammten, in einem eigens hierfür angelegten Wertpapierfonds angelegt zu haben, dem bis zu 30 % Aktien beigemischt werden sollten. Dadurch, so die Ansicht der Staatsanwaltschaft, habe man der Stadt einen Schaden in Gestalt einer Vermögensgefährdung zugefügt.
Das Landgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat mit Beschluss vom 03.08.2007 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Schon objektiv liege eine strafbare Untreuehandlung nicht vor, da § 89 Abs. 3 Sächs. Gemeindeordnung kein absolutes Verbot jeglichen Erwerbs von Investmentfonds mit begrenztem Aktienanteil enthalte. Bei Geldanlagen mit einem hohen Anteil an sicheren, festverzinslichen Anlagen erscheine es vertretbar, einen kleineren Teil von Aktien mit höheren Gewinnaussichten beizumischen, sofern es sich dabei um börsennotierte, gängige Standardwerte mit geringerem Kursrisiko handele. Die Ermächtigung zur Geldanlage in einem Fonds mit 30% Aktienbeimischung bewege sich noch in dem durch § 89 Abs. 3 Sächs. Gemeindeordnung eröffneten Ermessensspielraum, zumal mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diese Vorschrift im Stadtratsbeschluss vom 21.06.2001 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass nur der Erwerb von Aktien mit geringem Kursrisiko zulässig sei.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Görlitz hatte keinen Erfolg. Der 1. Strafsenat hat sich der Ansicht der Wirtschaftsstrafkammer vollumfänglich angeschlossen und die Beschwerde verworfen.
OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2008, 1 Ws 284/07 und 1 WS 285/07
In § 89 Abs. 3 Satz 2 Sächs. Gemeindeordnung heißt es:
„Bei Geldanlagen ist auf eine hinreichende Sicherheit zu achten; sie sollte einen angemessenen Ertrag bringen.“