OLG Dresden: “Kameradschaft Sturm 34” – Hauptverfahren auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung eröffnet

Mit Beschlüssen vom 18.03.2010 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts über zwei Beschwerden der Staatsanwaltschaft Dresden entschieden und die beiden gegen insgesamt elf Angeschuldigte gerichteten Hauptverfahren vor der Staatschutzkammer des Landgerichts Dresden bzw. vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hainichen eröffnet: Danach ist die „Kameradschaft Sturm 34“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB.

Zum Hintergrund: Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte im November 2007 beim Landgericht Dresden – Staatsschutzkammer – in zwei Verfahren Anklage erhoben und den insgesamt elf Angeklagten neben jeweils mehreren Taten (u. a. der gefährlichen Körperverletzung) auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Die Staatsschutzkammer hatte aber§ die Hauptverfahren lediglich wegen der anderen Tatvorwürfe vor dem Jugendschöffengericht Hainichen eröffnet, im Übrigen hat sie die Eröffnung der Hauptverfahren abgelehnt. Sie war der Auffassung, hinsichtlich des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung bestehe kein dringender Tatverdacht, weil der hierfür von der Rechtsprechung geforderte „konstitutive Gruppenwille“ nicht nachzuweisen sei.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Staatsanwaltschaft hatten nun überwiegend Erfolg. Bei seinen Entscheidungen hat sich der Senat maßgeblich auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 03.12.2009 – Az.: 3 StR 277/09) gestützt, mit dem die Voraussetzungen der Einordnung einer Organisation als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB grundsätzlich geklärt und in Bezug auf die „Kameradschaft Sturm 34“ bejaht worden waren. Das gegen 5 zur Tatzeit teilweise bereits erwachsene Personen gerichtete Verfahren wurde deshalb vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden eröffnet. Das Parallelverfahren gegen 6 weitere, zur Tatzeit heranwachsende Personen wurde vor dem Jugendschöffengericht Hainichen eröffnet, nachdem der einzige erwachsene Angeschuldigte in diesem Verfahren mittlerweile verstorben und damit die zunächst gegebene prozessuale Vorrangigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht nachträglich entfallen war.

OLG Dresden, Beschlüsse vom 18.03.2010, 2 Ws 87/09 und 2 Ws 296/09

§ 129 Abs. 1 StGB:
„Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“