Hanseatisches OLG: Freispruch von Ronald B. Schill rechtskräftig |
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Der Freispruch des ehemaligen Strafrichters und jetzigen Innensenators Ronald B. Schill vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung ist nun rechtskräftig.
Yavuz S., gegen den – neben einem weiteren Zuhörer – Ronald B. Schill in der Hauptverhandlung am 19.5.1999 Ordnungshaft verhängt hatte, hat seine Revision gegen das den ehemaligen Strafrichter freisprechende Urteil der Großen Strafkammer 12 vom 21.12.2001 nicht weiterverfolgt. Er hat innerhalb der gesetzlichen Frist keine Revisionsanträge und keine Revisionsbegründung eingereicht. Deshalb hat die Große Strafkammer 12 des Landgerichts Hamburg seine Revision durch Beschluss vom 14.3.2002 als unzulässig verworfen. Hiergegen hätte Yavuz S. binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses einen Antrag auf Entscheidung durch den Bundesgerichtshof stellen können. Das hat er jedoch ebenfalls nicht getan. Das Urteil vom 21.12.2001 ist damit seit dem 28.3.2002 rechtskräftig. 4. April 2002 |