“I. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2001 in der Fassung der Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2002 sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. September 2002, zuletzt bestätigt durch Haftfortdauerbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 19. Februar 2003, wird dahingehend abgeändert, dass dringender Tatverdacht nur noch hinsichtlich des Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 StGB besteht.
II. Der Angeklagte wird vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter folgenden Auflagen verschont:
a) Der asservierte marokkanische Pass des Angeklagten hat bei den Akten zu bleiben. Dem Angeklagten wird untersagt, sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen.
b) Nach seiner Entlassung aus der Haft hat der Angeklagte umgehend bei seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung … in Hamburg Wohnung zu nehmen.
c) Jeden Wechsel seines Wohn- oder Aufenthaltsortes hat er dem Gericht umgehend anzuzeigen.
d) Ihm wird untersagt, das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlassen.
e) Zweimal wöchentlich, …, hat der Angeklagte sich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiwache zu melden.
f) Vorladungen des Gerichts hat er pünktlich Folge zu leisten.”
Mit anderen Worten:
Der Senat hat den bestehenden Haftbefehl abgeändert und dessen Vollzug gegen die obigen Auflagen ausgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist Mounir El Motassadeq nach der Aktenlage und dem Ergebnis des Haftprüfungstermins nicht mehr der Beihilfe zum Mord dringend verdächtig, sondern nur der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Hinsichtlich des Vorwurfes der Beihilfe zum Mord in 3.116 Fällen ist zwar weiterhin hinreichender, jedoch kein für die Untersuchungshaft erforderlicher dringender Tatverdacht mehr gegeben. Die durch die nunmehr verbleibende Straferwartung von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe begründete Fluchtgefahr werde durch die sozialen Bindungen des Angeklagten in Hamburg sowie die verhängten Auflagen vermindert, zumal die erlittene Untersuchungshaft von 2 Jahren und 4 Monaten bei einer etwaigen erneuten Verurteilung auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen wäre.
Der Generalbundesanwalt kann gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Durch eine Beschwerde wird die Freilassung nicht gehemmt.