Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, welche die
Unterbringungsbedingungen im Straf- und Maßregelvollzug betrafen.
Gegenstand des Verfahrens *2 BvR 2354/04* war die Unterbringung eines
Maßregelpatienten in einem Zweibettzimmer, das aufgrund der
Überbelegungssituation im Landeskrankenhaus des Landes Sachsen-Anhalt
mit drei Personen belegt war. Das Zimmer wies eine Grundfläche von 14,5
m^2 auf und verfügte über einen räumlich abgetrennten WC-Bereich von 4
m^2 . Auf der Station gab es einen Hobbyraum, eine Patientenküche und
zwei Aufenthaltsräume. Zusätzlich bestand für die Patienten die
Möglichkeit, sich stundenweise allein im Besucherzimmer aufzuhalten. Ein
Einschluss erfolgte nur zur Nachtruhe.
Das Verfahren *2 BvR 2201/05* betraf die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Haftraumgröße im offenen Strafvollzug. Der
Beschwerdeführer befand sich mit einem weiteren Gefangenen in einem
Haftraum des offenen Vollzuges, der eine Grundfläche von 11,7 m^2 sowie
ein Luftvolumen von 27,2 m^3 aufwies. Auf der Etage befand sich ein
gesonderter Toiletten-, Wasch- und Duschraum. Die Haftraumtüren waren
weder tagsüber noch nachts verschlossen.
Der Beschwerdeführer im Verfahren *2 BvR 939/07* war
Untersuchungsgefangener. Er war in einem Einzelhaftraum untergebracht,
der mit einer räumlich nicht vom übrigen Haftraum abgetrennten, nicht
gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet war.
Die Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Die Kammer sah die
Beschwerdeführer durch ihre jeweilige Unterbringungssituation nicht in
ihrer Menschenwürde verletzt.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Dem Ermessen der Justizvollzugsanstalten und Maßregelkliniken sind bei
der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume und Patientenzimmer Grenzen
durch das Recht der Insassen auf Achtung ihrer Menschenwürde gesetzt.
Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist
danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen
lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Durch das
Sozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die Verpflichtung des Staates
zum Schutz der Menschenwürde die Pflicht zu aktiver Gewährleistung der
materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz ein. Für
den Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines
menschenwürdigen Daseins den Gefangenen auch in der Haft erhalten
bleiben müssen und der Staat zu den dafür erforderlichen Leistungen
verpflichtet ist. Nichts anderes gilt für den Maßregelvollzug. Kann
aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer bestimmten Anstalt oder
Klinik den Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der
Menschenwürde ergeben, einem Gefangenen oder Patienten gegenüber nicht
entsprochen werden, so ist dieser in eine andere Anstalt oder Klinik zu
verlegen.
Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung
bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann
dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen
Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht
ohne Berücksichtigung der allgemeinen — auch wirtschaftlichen —
Verhältnisse beantwortet werden.
Die dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen waren in den hier
zu beurteilenden Fällen gewahrt.
In den Verfahren *2 BvR 2354/04* und *2 BvR 2201/05*, die eine
Gemeinschaftsunterbringung betrafen, kam dabei dem Umstand Bedeutung zu,
dass durch die räumliche Abtrennung des Toilettenbereichs bzw. die
durchgängig eröffnete Möglichkeit zur Nutzung sanitärer Anlagen
außerhalb des Haftraumes für einen ausreichenden Schutz der Intimsphäre
gesorgt war. Den Beschwerdeführern standen außerdem aufgrund der Öffnung
des Vollzuges nach innen Bewegungs- und Rückzugsmöglichkeiten auf der
Station zu. Solche Ausweichmöglichkeiten sind auch nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
geeignet, eine geringe Größe des zur individuellen Nutzung zugewiesenen
Raumes zu kompensieren.
Im Verfahren *2 BvR 939/07* verletzten die fehlende Abtrennung der
Toilette vom übrigen Raum sowie das Fehlen einer gesonderten Entlüftung
nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde, weil
bei einer Zuweisung des Haftraumes zur Einzelnutzung grundsätzlich die
Möglichkeit besteht, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen
Intimsphäre zu verrichten. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass der
Gefangene, in dessen Haftraum die Toilette nicht mit ausreichendem
Sichtschutz versehen ist, einen Anspruch auf besondere Rücksichtnahme
durch das Vollzugspersonal beim Betreten des Raumes hat.