Der Hintergrund des Verfahrens sowie der Wortlaut des § 51 JGG ist der Pressemitteilung Nr. 89/2002 vom 15. Oktober 2002 zu entnehmen.
Die Vb ist begründet.
1. Der Senat geht von folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben aus: Das Grundgesetz schützt die Eltern bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts vor staatlichen
Eingriffen. Zugleich sind die Eltern verpflichtet, das Wohl des Kindes zur obersten Richtschnur der Erziehung zu machen.
Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren können mit dem elterlichen
Erziehungsrecht in Konflikt geraten. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu
einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; in einem solchen Fall müssen die widerstreitenden Belange abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden.
Eingriffe in das grundrechtlich garantierte Elternrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage durch ein hinreichend bestimmtes Gesetz. Der Betroffene muss die Rechtslage
durchschauen können. Dies gilt auch für die Beschränkung des Elternrechts, soweit das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einen Eingriff in das
elterliche Erziehungsrecht erlaubt.
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben entspricht § 51 Abs. 2 JGG überwiegend nicht.
Eltern dürfen kraft ihres grundrechtlich geschützten Verantwortungsbereichs auch die Rechte ihrer Kinder gegenüber dem Staat oder Dritten schützen. Dies umfasst auch das
Recht, im Jugendstrafverfahren eigene Erziehungsvorstellungen geltend zu machen. Die Frage, wie sich der Jugendliche auf den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf einlässt und mit
welchen, im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitteln er diesen zu entkräften versucht, gehört zur Erziehung, die zuvörderst
Aufgabe der Eltern ist. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich
geschützte Elternrechte.
Der Ausschluss der Eltern aus der Hauptverhandlung gegen ihr Kind wiegt schwer. Dieser Eingriff kann die Wahrnehmung von Elternrechten im Jugendstrafverfahren unterbinden
und den auf den Beistand seiner Eltern angewiesenen jugendlichen Angeklagten weitgehend schutzlos stellen. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Maßnahme muss die
Betroffenen klar und vollständig mit dem Willen des Gesetzgebers bekannt machen. Daran mangelt es § 51 Abs. 2 JGG, der den Ausschluss aus der Hauptverhandlung ermöglicht,
soweit gegen die Anwesenheit der Eltern “Bedenken” bestehen. Sein Anwendungsbereich lässt sich mit keiner der herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend klar und
verbindlich bestimmen. Der Senat legt dies im Einzelnen anhand einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck orientierten Auslegung der Bestimmung dar. Der
Gesetzgeber hat es versäumt, die in diesem Zusammenhang wesentlichen Fragen der Anwendung der Norm selber zu regeln. § 51 Abs. 2 JGG beschreibt weder die prozessuale
Situation, in der ausgeschlossen werden darf, noch regelt die Bestimmung, welches Maß an Überzeugung der Richter bei der Annahme von Bedenken aufzubringen hat.
Schließlich bleiben auch denkbare Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs, etwa eine Pflegerbestellung oder Beiordnung eines Pflichtverteidigers, offen.
Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 51 Abs. 2 JGG scheidet angesichts der Unbestimmtheit der Norm aus. Denn es gibt keine mit der Verfassung zu vereinbarende
klare Interpretation dieser Norm. Ließe man dennoch eine verfassungskonforme Auslegung zu, liefe der Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht von einer
gesetzlichen Regelung abhängig macht und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen.
Was den Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung angeht, sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie beruhen auf der
verfassungswidrigen Vorschrift des § 51 Abs. 2 JGG. Soweit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, beruhen die fachgerichtlichen Entscheidungen, die sich
des Gewichts des durch den Ausschluss herbeigeführten Grundrechtseingriffs und daraus folgender prozessualer Konsequenzen nicht bewußt waren, auf einer
grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 GG. Auch die Verurteilung seines Sohnes verletzt den Vater in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Das
Elternrecht gewährt ihm von Verfassungs wegen ein Anwesenheitsrecht. Dieses wurde dem Vater aufgrund einer verfassungswidrigen Vorschrift entzogen. Es ist jedenfalls nicht
auszuschließen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung anders ausgefallen wäre, hätte der Vater Gelegenheit gehabt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen,
seine Rechte zu wahren und seinen Sohn zu unterstützen.
Urteil vom 16. Januar 2003 – Az. 2 BvR 716/01 –