Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betrieb ein einzelkaufmännisches Unternehmen in einer von seiner Ehefrau
gemieteten Halle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gab der Beschwerdeführer an, dass die
Mittel für die Errichtung der Halle aus einem Darlehen seines Schwiegervaters stammten, der das
Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst habe. Da die anschließende Überprüfung der Steuererklärungen
des Schwiegervaters die Herkunft des Geldes nicht klären konnte, nahm die Finanzbehörde
an, dass das Geld aus nicht versteuerten Einnahmen des Beschwerdeführers stammte.
Nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht
unter anderem die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers an.
Eine nach der Durchsuchung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht.
Als die Ermittlungsbehörde bei einer späteren Durchsuchung der Wohnräume des Schwiegervaters
feststellte, dass dieser aus Grundstücksverkäufen 1.848.000 DM erlöst hatte, wurde das Ermittlungsverfahren
gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Die gegen die Durchsuchung seiner
Wohn- und Geschäftsräume gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtsgründe reichten allenfalls sehr geringfügig
über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus. Allein der Umstand, dass anhand
der Steuererklärungen nicht festgestellt werden konnte, dass der Kapitalbetrag dem Schwiegervater
als versteuertes Einkommen zugeflossen war, genügt nicht zur Begründung eines Tatverdachts
gegen den Beschwerdeführer. Es bleiben zu viele Varianten offen, die nicht auf von dem
Beschwerdeführer begangene Straftaten hindeuten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer den
Finanzbehörden eine plausible Möglichkeit benannt, die zu einem steuerfreien Zufluss in das
Vermögen des Schwiegervaters führen konnte, nämlich die Veräußerung von Grundstücken. Es
war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen
Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu überprüfen. Zwangsmaßnahmen
durften erst dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar
erwiesen hätte.
Selbst wenn man von einem Verdacht der Steuerhinterziehung ausginge, war die angeordnete
Durchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig. Zur Aufklärung der Herkunft des Geldes hätten andere
Mittel zur Verfügung gestanden, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte des
Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger eingegriffen hätten. Es ist nicht zu erkennen,
weshalb die Ermittlungsbehörden den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes
nicht nachgegangen sind, bevor sie eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen veranlasst
haben. Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, durch Auskunftsersuchen beim
Grundbuchamt oder der Bank und durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares
Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt jedoch diese Mühewaltung,
bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
zulässig sein kann.
Nr. 63/2006 vom 12. Juli 2006
Beschluss vom 3. Juli 2006
2 BvR 2030/04