BVerfG: Verfassungsbeschwerde von Motassadeq erfolglos

Im August 2005 verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg
den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der
Bundesgerichtshof änderte das Urteil im November 2006 dahingehend ab,
dass der Beschwerdeführer der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig sei,
und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die
Höhe der zu verhängenden Strafe an einen anderen Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamburg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Oberlandesgerichts und des
Bundesgerichtshofs.

Seine Verfassungsbeschwerde ist von der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die
Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig. Darüber hinaus begegne
die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Änderung des Schuldspruchs des
oberlandesgerichtlichen Urteils keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Damit hat sich auch der Eilantrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar
2007 erledigt. Mit diesem hatte er beantragt, die Strafverhandlung vor
dem Hanseatischen Oberlandesgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

Pressemitteilung Nr. 4/2007 vom 12. Januar 2007

Zum Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 BvR 2557/06 –