Seine Verfassungsbeschwerde ist von der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die
Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig. Darüber hinaus begegne
die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Änderung des Schuldspruchs des
oberlandesgerichtlichen Urteils keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Damit hat sich auch der Eilantrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar
2007 erledigt. Mit diesem hatte er beantragt, die Strafverhandlung vor
dem Hanseatischen Oberlandesgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
Pressemitteilung Nr. 4/2007 vom 12. Januar 2007
Zum Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 BvR 2557/06 –