Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz zur Therapierung und
Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter erfolglos
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen das
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu
begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung
und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wendet, nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die
im Jahr 2003 neben seiner Verurteilung zu einer fünfjährigen
Freiheitsstrafe gegen ihn angeordnet wurde. Er beantragt seine sofortige
Freilassung aus der Sicherungsverwahrung und rügt im Wesentlichen eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil
ihm die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen werde,
während die nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachten
Personen in Einrichtungen lebten, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt
seien.
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet, da der
Beschwerdeführer durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst
betroffen ist. Dieses ist nach § 1 Abs. 1 ThUG nur auf die sog.
Altfälle, d. h. auf solche Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots
rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht
länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Weder
gehört der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis noch hat er
nachvollziehbar dargelegt, dass er ihm gegenüber durch das
Therapieunterbringungsgesetz benachteiligt wird. Denn auch dem
Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung, deren Vollzug
sich von der Freiheitsstrafe abzugrenzen hat, Resozialisierungsangebote,
insbesondere Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten, anzubieten. Etwaige
Beanstandungen der Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen kann der
Beschwerdeführer durch die zuständigen Fachgerichte überprüfen lassen.
Pressemitteilung Nr. 12/2011 vom 04. Februar 2011
Beschluss vom 31. Januar 2011
2 BvR 94/11