Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung gewährt Geistlichen ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich solcher Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger
anvertraut worden oder bekannt geworden sind. Ob Geistliche im Sinne der Vorschrift auch Seelsorger sind, die keine Priesterweihe erhalten haben, ist hier nicht generell zu
entscheiden. Jedenfalls bei einer hauptamtlichen Beauftragung nach den durch das kirchliche Dienstrecht vorgesehenen Voraussetzungen ? wie dies vorliegend der Fall ist ? ist
der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet. Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, ist
objektiv und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen. Die Einschätzung der Fachgerichte, der Austausch über das
Recherchieren von Versicherungsadressen zähle objektiv nicht zur Seelsorge, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung ableiten. Die aus der Beantwortung der an den Beschwerdeführer
gestellten Frage zu erwartenden Erkenntnisse sind nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechen, in den einzugreifen dem Staat verwehrt ist. Die Frage, deren
Beantwortung hier in Rede steht, zielt nicht auf das Erlangen von Kenntnissen über ein seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit ? das Recherchieren von
Versicherungsadressen ?, die der Beschwerdeführer nur außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte. Auch eine Abwägung mit den Belangen der
Berufsausübungsfreiheit begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers. Durch die Preisgabe von Wissen über eine dem betreuten Gefangenen erwiesene
Gefälligkeit kann zwar das Vertrauensverhältnis zu diesem und zu anderen Gefangenen beeinträchtigt werden ? mit Folgewirkungen auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung der
seelsorgerischen Aufgabe. Die Belange der Strafrechtspflege überwiegen jedoch das Interesse des Beschwerdeführers an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der
seelsorgerischen Vertrauensstellung. Dass ein Gefangener von der vertraulichen Behandlung einer an seinen Seelsorger gerichteten Bitte ausgeht, die ersichtlich nicht den
seelsorgerischen Bereich betrifft, sondern darauf abzielt, Beweisgegen-stände zu verfälschen, und für den Seelsorger sogar die Gefahr eigener Strafbarkeit begründet, ist
eher fern liegend. Bei der Bewertung einer möglichen Vertrauenseinbuße ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechendes Wissen nicht
eigenmächtig offenbaren würde, sondern aufgrund der ihm obliegenden, mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Zeugenpflicht.
Pressemitteilung Nr. 9/2007 vom 29. Januar 2007
Zum Beschluss vom 25. Januar 2007 ? 2 BvR 26/07 ?