Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm nicht beschwert seien. Die Vorschrift ziele auf die vorbeugende
Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels. Ein Verfälschen der Messung eines
Wegzählers im Sinne der Vorschrift liege daher nur dann vor, wenn die durch ihn geleistete Aufzeichnung so verändert wird, dass sie nicht über die tatsächliche
Laufleistung des Kraftfahrzeugs Auskunft gibt. Ein Verfälschen sei demgegenüber gerade nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung,
Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, da diese Handlungen auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs abzielen. Was das Bereitstellen
von Software betrifft, sei es nicht ausreichend, dass das Computerprogramm lediglich zur Begehung der in Bezug genommenen Straftaten geeignet ist. Die von der Vorschrift
geforderte Zweckbestimmung müsse vielmehr eine Eigenschaft des Computerprogramms darstellen; es müsse sich also um ?Verfälschungssoftware? für die strafbare Manipulation
von Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern handeln. Darum gehe es hier gerade nicht.
Nr. 39/2006 vom 19. Mai 2006
Beschluss vom 9. Mai 2006
2 BvR 1589/05