BVerfG: Laptop-Benutzung kann in Hauptverhandlung versagt werden

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte
einen Antrag eines Journalisten im sog. Holzklotzfall auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ab, ein sitzungspolizeiliches Verbot des
Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg aufzuheben,
wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht
zugelassen wird. 

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist durch den
Ausschluss von Laptops nicht zu befürchten, denn dadurch wird die
Berichterstattung nicht nachhaltig erschwert. Weder wird der Zugang der
Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt, noch hängt die
Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst entscheidend davon ab,
dass Laptops zugelassen werden. Zwar stellt die Untersagung der
Benutzung eines Laptops in einer Hauptverhandlung, insbesondere auch
unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an
diesem Strafverfahren, keine nur marginale Einschränkung der Tätigkeit
von Journalisten dar. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne
Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren – § 169 Satz 2
GVG zuwider laufende – Verwendung während der mündlichen Verhandlung
sich kaum kontrollieren ließe.

Pressemitteilung Nr. 104/2008 vom 11. Dezember 2008

Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 1 BvQ 47/08 –